Lohnabschlag Vorsicht bei "Selbstbedienung"

Ändern Arbeitgeber die langjährige Praxis des Lohnabschlags und halten sich Mitarbeiter trotz Abmahnungen nicht daran, rechtfertigt das Verhalten die fristlose Kündigung.

Nimmt ein Angestellter gegen den Willen des Arbeitgebers einen Lohnabschlag aus der Kasse, rechtfertigt das die fristlose Kündigung.

Ohne Erlaubnis der Vorgesetzten aus der Firmenkasse entnommene "Abschlagszahlungen" rechtfertigen stets die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt auch dann, wenn diese Praxis erst längere Zeit im Betrieb geduldet wurde. Mit ihrem Urteil wiesen die Richter die Klage eines Taxifahrers gegen ein Transportunternehmen zurück und erklärten dessen fristlose Kündigung für zulässig (Az.: 9 Ca 5413/04).

Die Vorgesetzten hatten es über einen längeren Zeitraum geduldet, wenn sich der Fahrer nach dem Dienst einen Teil der Tageseinnahmen als "Lohnabschlag" gegen Quittung aus der Kasse genommen hatte. Später verboten sie jedoch diese Praxis und hielten sich an die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der gesamte Lohn erst am Ende des Monats gezahlt wurde. Der Taxifahrer ignorierte indes diese Anweisung und nahm sich stattdessen weiterhin "Abschläge" aus der Kasse. Als auch eine Abmahnung nichts nützte, wurde ihm fristlos gekündigt. Laut Urteil müssen Vorgesetzte eine solche "Selbstbedienung" grundsätzlich nicht dulden.

DPA
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