Unternehmen müssen vor dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen von sich aus den Betriebsrat über alle Einzelheiten informieren. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter erklärten damit die Kündigung einer Sachbearbeiterin bei einem Handelsunternehmen für unwirksam (Az. 1 Ca 12188/02).
Pauschale Benachrichtigung
Die Firma hatte die Arbeitnehmervertretung nur pauschal über die beabsichtigte Kündigung der Frau informiert. Das Schreiben enthielt dabei weder den genauen Kündigungstermin noch präzise Angaben zur Sozialauswahl. "Für Rückfragen" war lediglich eine Telefonnummer der Personalabteilung angegeben worden.
Firma muss Einzelheiten mitteilen
Eine solche Betriebsratsanhörung ist dem Urteil zufolge fehlerhaft. Das Unternehmen dürfe sich nicht damit begnügen, für mögliche Rückfragen des Betriebsrats zur Verfügung zu stehen, sondern müsse von selbst alle Einzelheiten detailliert mitteilen, sagte der Vorsitzende Richter.