Urteil Tritt in den Hintern rechtfertigt fristlose Kündigung

Wer einem Arbeitskollegen in den Hintern tritt, muss damit rechnen, fristlos gekündigt zu werden. Dies gelte auch, wenn dem Tritt eine massive Beleidigung durch den Kontrahenten vorausgegangen sei.

Wer einem Arbeitskollegen in den Hintern tritt, muss damit rechnen, fristlos gekündigt zu werden. Dies gelte auch dann, wenn dem Tritt eine massive Beleidigung durch den Kontrahenten vorausgegangen sei, berichtete die ARAG-Versicherung in Düsseldorf mit Verweis auf ein entsprechendes Gerichtsurteil. Der Chef des Grobians war nicht bereit gewesen, ein derartiges Vergehen in seiner Abteilung zu dulden. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt stellte sich hinter den Vorgesetzten: Auch eine vorausgegangene Beleidigung rechtfertige eine derartige Tätlichkeit wie einen Fußtritt ins Gesäß nicht.

Aktenzeichen: 6 Sa 169/03

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