Wenn Sie zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurden, sind Sie Ihrem Traumjob ein gutes Stück näher gekommen. Mit allerlei Tricks und Stress-Tests versuchen Chefs trotzdem, Sie auf Herz und Nieren zu prüfen. Aber müssen Sie jede Frage über sich ergehen lassen und Sie wahrheitsgemäß beantworten? Nein.
Auf den folgenden Seiten erklären wir Ihnen, was ihm Bewerbungsgespräch erlaubt ist. Und was nicht.
Wer übernimmt die Kosten?
Hat der neue Arbeitgeber zu einem offiziellen Vorstellungsgespräch eingeladen, muss er auch die Kosten der Anreise tragen - und zwar unabhängig davon, ob es in der Folge auch tatsächlich zu einem Arbeitsverhältnis kommt. Allerdings müssen die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Also: Sollen Sie den Zug nehmen oder ist auch die Anreise im Flugzeug möglich? Am besten klären Sie diesen Punkt, bevor Sie sich auf den Weg machen. Liegt das Vorstellungsgespräch zeitlich so, dass die Anreise bereits am Vortag erfolgen muss, erstattet der Arbeitgeber auch die Übernachtung. Auch in diesem Fall gilt aber das Gebot der Angemessenheit. Der eleganteste Weg besteht darin, den künftigen Arbeitgeber um die Reservierung einer Unterkunft zu bitten.
So kann er die ihm genehme Kategorie wählen – und eventuell von bestehenden Kooperationen mit bestimmten Hotelketten profitieren. Stellen Sie sich hingegen bei einem Unternehmen aus eigener Initiative, also ohne Einladung, vor, müssen Sie Ihre Reisekosten selbst tragen. Nur wenn Sie bei der Terminvereinbarung ausdrücklich die Kostenübernahme angesprochen und geklärt haben, dürfen Sie davon ausgehen, dass Ihr potenzieller neuer Arbeitgeber die Reisekosten trägt.
Was darf der Chef fragen?
Bei einem Vorstellungsgespräch steht der zukünftige Mitarbeiter auf dem Prüfstand. Diese Situation lässt viele Arbeitgeber auch unbequeme Fragen stellen. Allerdings müssen Sie bei weitem nicht alle (wahrheitsgemäß) beantworten, denn die deutsche Rechtssprechung sichert Bewerbern den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Generell gilt, dass bestimmte Fragen im Bewerbungsgespräch gar nicht erst gestellt werden dürfen. Gestattet sind nur jene, die „arbeitsbezogen“ sind. Zulässige Fragen müssen also mit der ausgeschriebenen Arbeitsstelle in direktem Zusammenhang stehen – und diese müssen sie auch wahrheitsgemäß beantworten. Tun Sie das nicht, kann Ihr Arbeitgeber den einmal geschlossenen Vertrag später anfechten. Bei unzulässigen Fragen sind Sie hingegen nicht zur Wahrheit verpflichtet. Sie dürfen lügen, ohne negative arbeitsrechtliche Folgen befürchten zu müssen, sollte dies später herauskommen.
Generell verboten sind Fragen nach
- der politischen Meinung,
- der Religionszugehörigkeit (Ausnahme: Leitenden Angestellte müssen die Frage nach einer Sektenzugehörigkeit wahrheitsgemäß beantworten. Auch bei einem potenziellen Job in einer Kircheneinrichtung darf bei so einer Frage nicht gelogen werden.
- der sexuellen Orientierung,
- einem (auch früheren) gewerkschaftlichen Engagement,
- privaten Plänen wie Heirat, Familienplanung (die so genannten „Baby-Frage“), Freizeitgestaltung und Hobbys,
- einer Schwangerschaft,
- den Berufen von Partnern oder Familienmitgliedern,
- früheren Krankheiten,
- nach einer HIV-Infektion,
- den privaten Vermögensverhältnissen, also ob Schulden bestehen. Ist dies allerdings für die Arbeitsstelle wichtig, z.B. bei einer Kassiererin, ist die Frage erlaubt.
- Der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, nach dem Vorliegen von Lohnpfändungen und Lohnabtretungen,
- Vorstrafen – allerdings nur, wenn ganz allgemein danach gefragt wird. Bei „einschlägigen“ Vorstrafen gilt das Verbot nicht (z.B. Fragen nach den Vorstrafen in Zusammenhang mit dem Führerschein bei einer Stelle als Berufsfahrer),
- laufenden Ermittlungsverfahren,
- der früheren Bezahlung, allerdings mit Einschränkungen: Es darf nur danach gefragt werden, wenn der Bewerber im Vorstellungsgespräch die bisherige Vergütung als Mindestforderung geltend macht oder wenn diese Schlussfolgerungen auf die Eignung für die angestrebte Stelle zulässt.
Worauf müssen Sie antworten?
Auskunft geben müssen Sie bei Fragen
- Zu Ihrer Person,
- Ihrem beruflichen Werdegang,
- nach einer Behinderung – wenn diese die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigen würde.
Dabei entscheidet immer auch die Art der Tätigkeit. Wenn Sie beispielsweise eine Anstellung als Koch anstreben, müssen Sie sich Fragen zu eventuellen Krankheiten gefallen lassen. Immerhin könnten Sie Kollegen oder Dritte gefährden.