Neues Jahr, neue Regeln: Zum Jahreswechsel hat die Regierung bei der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgebessert. Die staatliche Finanzspritze soll Angestellten dabei helfen, Vermögen aufzubauen. Angestellte, die von ihrem Unternehmen die sogenannten "vermögenswirksamen Leistungen" beziehen, können sie beantragen. Weil die Regierung damit vor allem Geringverdienern einen Spar-Anreiz bieten will, galt die Regelung bis Ende 2023 nur für wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Einkommensgrenzen lagen bei einem zu versteuernden Brutto-Einkommen von 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für eingetragene Lebenspartner und Verheiratete. Im Januar dieses Jahres wurde die Grenze allerdings deutlich angehoben: auf 40.000 Euro für Einzelpersonen und 80.000 Euro für Lebenspartner und Verheiratete. Durch die Neuregelung könnten etwa 17 Millionen Arbeitnehmer zusätzlich profitieren.
Vermögenswirksame Leistungen sind ein Zuschuss, den viele Arbeitgeber freiwillig zum Lohn von Angestellten zahlen, um sie beim Sparen zu unterstützen. Das Geld fließt direkt in Sparpläne: entweder in Bausparpläne und Baukredite – das nennt man "wohnungswirtschaftliche Verwendung" – oder in Vermögensbeteiligungen wie Fonds-Sparpläne.
Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter oder Soldaten erhalten vermögenswirksame Leistungen direkt von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn. Ob sie einen Anspruch darauf haben, erfahren sie beim Arbeitgeber oder Betriebsrat – das steht im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Bisweilen lohnt es sich auch, einfach mal beim Arbeitgeber nachzufragen. Für die freiwillige Leistung der Unternehmen gibt es anders als oft angenommen keine Obergrenze. Im Durchschnitt zahlen die Betriebe zwischen 6 und 40 Euro pro Monat.
Fristen beachten!
Angestellte schließen Verträge für vermögenswirksame Leistungen mit einem Anbieter ihrer Wahl ab. Dann erhalten sie ein Formular, um es ihrem Arbeitgeber zur Unterschrift vorzulegen. Wer die Sparzulage erhält, ist dann allerdings an gewisse Fristen gebunden. Verträge für vermögenswirksame Leistungen laufen in der Regel über einen Zeitraum von sieben Jahren.
Bei Bausparverträgen heißt das: Sie müssen sieben Jahre bespart werden. Erst dann können Angestellte das Darlehen in Anspruch nehmen oder sich das Guthaben auszahlen lassen. Für die meisten anderen Sparpläne gilt: Sechs Jahre lang wird Geld eingezahlt und das siebte Jahr bildet die sogenannte Ruhezeit. Erst nach Ablauf des siebten Jahres kann man frei über das Geld verfügen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Angestellte nach dem sechsten Jahr auf die Zahlungen des Arbeitgebers verzichten müssen – nach dem sechsten Jahr können sie direkt einen neuen Vertrag abschließen. In der Regel gibt der Arbeitgeber rechtzeitig Bescheid, sobald ein Vertrag ausläuft, und bietet den Angestellten einen neuen Vertrag an.
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit können Angestellte frei über das angesparte Geld aus den Verträgen zu vermögenswirksamen Leistungen verfügen. Im Gegensatz zur betrieblichen Altersvorsorge müssen sie weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Und wer vermögenswirksame Leistungen ohne den staatlichen Zuschuss erhält, kann sein Depot sowieso jederzeit kündigen.
Das zu versteuernde Einkommen ist ausschlaggebend
Der Staat bezuschusst den Vermögensaufbau wie folgt: Der Fördersatz fürs Bausparen oder Baukredite beträgt derzeit neun Prozent, die maximale Zulage liegt bei 43 Euro pro Jahr. Für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Aktien, zum Beispiel ETF-Fonds, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20 Prozent der Sparsumme pro Jahr, und maximal 80 Euro. Wer beide Förderungen erhält, weil er zwei Verträge mit vermögenswirksamen Leistungen bespart, bekommt maximal 123 Euro. Was viele Angestellte nicht wissen: Wenn die freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers nicht zur vollen Förderung ausreichen, lohnt es sich in der Regel, den fehlenden Betrag mit einem Teil des Nettolohns aufzustocken. Sie können also aus eigener Tasche dafür sorgen, dass der volle Förderbetrag ausgezahlt wird.
Wichtig: Nicht das Brutto-Einkommen ist ausschlaggebend dafür, ob man die Arbeitnehmer-Sparzulage bekommt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Das ist insbesondere bei Familien mit Kindern durch die steuerlichen Freibeträge deutlich geringer. Pro Kind liegt der Freibetrag für ein gemeinsam veranlagtes Paar Stand jetzt bei 9312 Euro. Wer mit dem Bruttogehalt über der Einkommensgrenze liegt, sollte also trotzdem unbedingt prüfen, ob er die Förderung erhalten kann. Die genaue Höhe des zu versteuernden Einkommens steht im letzten Steuerbescheid.
Dieser Artikel erschien zuerst im Wirtschaftsmagazin "Capital", das wie der stern Teil von RTL Deutschland ist.