Reformchaos Ihr Recht als Patient

Das große A bis Z der Gesundheitsreform: Damit Sie beim nächsten Arztbesuch wissen, was Ihnen zusteht und wo Sie zuzahlen müssen.

Das große A bis Z der Gesundheitsreform: Damit Sie beim nächsten Arztbesuch wissen, was Ihnen zusteht und wo Sie zuzahlen müssen

A wie Allgemeine Regeln für Zuzahlungen, Anschlussrehabilitation, Arbeitsunfall, verschreibungspflichtige und sonstige Arzneimittel, Lifestyle Arzneimittel, Ausland und Auslandskrankenschein

Allgemeine Regeln für Zuzahlungen

Grundsätzlich müssen alle Versicherten für jede Kassenleistung, ob beim Arzt, im Krankenhaus, bei der Gymnastik oder in der Apotheke, zehn Prozent der Kosten zuzahlen. Unterschiedlich ist, wie die Leistungseinheit definiert wird: mal zeitlich (je Tag, je Monat, je Quartal), mal je Stück, mal je Verordnung oder Krankheitsfall (Indikation). Die Zehn-Prozent-Regel wird durch zwei weitere Grenzen ergänzt: Die Zuzahlung beträgt je Leistungseinheit mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Liegen die tatsächlichen Kosten unter fünf Euro, muss der Preis ganz selbst gezahlt werden. Immer gilt eine Höchstgrenze für Zuzahlungen pro Jahr in Höhe von einem bis zwei Prozent des Bruttoeinkommens (Details unter Belastungsgrenze). Generelle Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag sind von allen Zuzahlungen außer bei Fahrt-/Transportkosten befreit.

Altersheim

siehe Heimbewohner

Anschlussrehabilitation

Bei direkter Verlegung vom Krankenhaus in eine Reha-Maßnahme müssen zehn Euro pro Tag zugezahlt werden für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Vorangegangene Krankenhaustage werden angerechnet.

Arbeitsunfall

Bei allen medizinischen Leistungen wegen (anerkannter) Unfälle während der Arbeitszeit müssen weder Praxisgebühren noch Zuzahlungen, noch Eigenleistungen entrichtet werden. Wurden doch Beträge erhoben, kann man sie von der Kasse zurückfordern.

Arzneimittel, sonstige

Alle Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, müssen selbst gezahlt werden. Preisvergleiche (auch im Internet) lohnen sich, jegliche Preisbindung wurde aufgehoben. Ausnahmen von der Zahlungspflicht gelten bei Verordnungen apothekenpflichtiger Medikamente für Kinder unter zwölf Jahren und für Jugendliche bis 18 mit Entwicklungsstörungen. Außerdem können im ersten Quartal 2004 Ärzte noch alle notwendigen Therapie-Standard-Medikamente bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnen. Vom zweiten Quartal an gilt eine feste Ausnahmeliste, die zurzeit noch erstellt wird. Vermutlich werden darin zwischen 20 und 30 Medikamente/Indikationen verzeichnet sein, zum Beispiel Calcium und Vitamin D bei manifester Osteoporose, Acetylsalicylsäure ("Aspirin") nach Herzinfarkt und Schlaganfall, Jodtabletten zur Schilddrüsenbehandlung und Johanniskraut bei mittelschwerer Depression.

Mehr Infos im Internet

Unter www.die-gesundheitsreform.de und den Internetseiten der Kassen finden Sie weitere Details.

Arzneimittel, verschreibungspflichtige

Es gelten die allgemeinen Regeln für Zuzahlungen (siehe dort). Die Preise für bisher sehr billige Arzneimittel sind deshalb so gestiegen, weil die Apotheken dafür jetzt höhere Provisionen bekommen. Dafür erhalten sie bei teuren Arzneimitteln weniger als bislang. Für verschreibungspflichtige Arzneien gilt eine Preisbindung, sie sind also prinzipiell über zugelassene inländische Internet-Apotheken oder per Privatrezept nicht günstiger zu beziehen. Aber: Es ist den Apotheken nicht verboten, ihren Kunden generell Rabatte zu gewähren. Auch hier gilt also: Handeln lohnt sich!

Arzneimittel, Lifestyle

Medikamente wie Potenzmittel, "Schlankmacher", Haarwuchsmittel und ähnliches können in keinem Falle mehr auf Kassenrezept bezogen werden.

Ausland

Jeder Versicherte kann sich überall in der EU bei einem Arzt des dortigen allgemeinen Versorgungssystems ambulant gegen Rechnung behandeln lassen (bei Reisen außerhalb der EU fragen Sie Ihre Kasse). Die Kasse ersetzt die vergleichbaren deutschen Kosten, berechnet ihrerseits aber Verwaltungskosten und die Zuzahlungen. Stationäre Behandlungen im Ausland müssen vorher von der Kasse genehmigt werden.

Auslandskrankenschein

Bei Notfällen im EU-Ausland bewirkt dieser Schein, den man vor der Reise von der Kasse erhält, dass im Regelfall die Behandlungskosten nicht privat vorgeschossen werden müssen. Details - auch zum übrigen Ausland - vorher mit der Kasse klären.

B wie Belastungsgrenze bei Zuzahlungen, Beschwerden, Bonusprogramme, Brillen und Brustkrebsvorsorge

Belastungsgrenze bei Zuzahlungen

Zuzahlungen müssen generell bis zur Höhe von zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens bezahlt werden. Ausnahme: Bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Bei einem anrechenbaren Einkommen von zum Beispiel 40000 Euro wären das also maximal 800 Euro beziehungsweise 400 Euro. Als Bruttoeinkommen gelten alle Bruttoeinnahmen der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich versicherten Angehörigen minus der Freibeträge für den Partner (genau: den ersten Angehörigen) von 4347 Euro und 3648 Euro für jedes Kind. Bei vermutetem Erreichen der Belastungsgrenze kann man mit den gesammelten Zuzahlungsquittungen und den Einkommensnachweisen bei der Kasse die Zuzahlungsbefreiung für das restliche Jahr beantragen. Es ist auch möglich, erst am Jahresende überschießende Zuzahlungen von der Kasse zurückzufordern. Achtung: Eigenbeteiligungen wie zum Beispiel beim Zahnersatz, bei der künstlichen Befruchtung, oder Eigenausgaben etwa für Fahrtkosten und Brillen gelten nicht als Zuzahlungen und werden bei der Belastungsgrenze nicht berücksichtigt. Siehe auch Heimbewohner, Quittungen und allgemeine Regeln für Zuzahlungen.

Beschwerden

Die Kassen sind nun verpflichtet, ein besonderes Augenmerk auf "Fehlverhalten im Gesundheitswesen" zu richten. Wer also glaubt, "abgezockt" worden zu sein, kann sich bei der Kasse beschweren. Siehe auch Patientenbeauftragte.

Bonusprogramme

Die Kassen können nun so genannte Bonusprogramme auflegen, zum Beispiel Beitragsrabatte bei erhöhter Selbstbeteiligung. Nachfragen lohnt sich!

Brillen

Es gibt grundsätzlich keine Zuschüsse mehr von der Kasse. Ausnahme: Sehhilfen für Kinder unter 18 und schwerstens Sehbehinderte (genaue Definition steht noch aus). Brillenverordnung und Sehschärfebestimmung des Augenarztes bleiben Kassenleistung. Die Sehschärfebestimmung beim Augenoptiker muss selbst bezahlt werden und ist bei höherwertigen Brillen sicher Verhandlungssache.

Brustkrebsvorsorge

Alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren können nun alle zwei Jahre eine Mammographie (Röntgen der Brust) kostenlos durchführen lassen. Je nach Region werden sie dazu von ihren Kassen extra eingeladen. Eine Praxisgebühr fällt nicht an.

C wie chronische Krankeiten

Chronische Krankheiten

Wer schwerwiegend chronisch krank ist, muss höchstens ein Prozent seines Bruttoeinkommens an Zuzahlungen leisten. Als schwerwiegende chronische Krankheit gelten grundsätzlich Leiden, die wenigstens ein Jahr lang mindestens zweimal pro Quartal ärztlich behandelt wurden. Zusätzlich muss eines der folgenden Merkmale vorliegen: zweimaliger stationärer Krankenhausaufenthalt in den letzten zwei Jahren wegen dieser Krankheit. Oder mindestens Pflegestufe 2. Oder ein Grad der Schwerbehinderung (oder Erwerbsunfähigkeit) von mindestens 70 Prozent. Diese Definition wird demnächst um ein rundes Dutzend konkreter Krankheitsdiagnosen erweitert. Zu ihnen werden voraussichtlich zählen: Dialyse-Notwendigkeit, Aids, Krebs, Mukoviszidose, Spina Bifida und andere. Weiteres siehe unter Belastungsgrenze.

D wie Disease-Management

Disease-Management

Für einige chronische Krankheiten, zum Beispiel für Diabetes, bieten manche Kassen so genannte Disease-Management-Programme an. Das sind Programme zur besonderen ärztlichen und fachlichen Betreuung. Neben den medizinischen Vorteilen kann mit finanziellen gelockt werden, zum Beispiel dem Verzicht auf die Praxisgebühr. Nachfragen lohnt sich!

E wie elektronische Gesundheitskarte und Entbindungsgeld

Elektronische Gesundheitskarte

Von 2006 an wird die bisherige Chipkarte durch eine Karte mit aufwendigerer Speichertechnik ersetzt. Neben den bisherigen Angaben enthält sie verpflichtend ein Lichtbild, die eventuelle Befreiung von Zuzahlungen und Daten für künftige elektronische Rezepte. Alle weiteren möglichen Daten bis zur gesamten Gesundheitsakte dürfen nur mit Zustimmung des Patienten gespeichert werden.

Entbindungsgeld

Die Einmalzahlung von 77 Euro für Gebärende ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld wurde ersatzlos gestrichen.

F wie Fahrtkosten und Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Fahrtkosten

Für Patientenfahrten ins Krankenhaus und Rettungstransporte gelten die allgemeinen Regeln für Zuzahlungen. Auch Kinder unter 18 müssen zuzahlen. Fahrten zur ambulanten Versorgung werden nur noch in Ausnahmefällen gezahlt. Dazu zählen: Fahrten zur Dialyse, zur Chemo- und Strahlentherapie, Fahrten von schwerst Gehbehinderten (Rollstuhlfahrer, Amputierte), von Blinden und von hilflos Betreuungsbedürftigen. Weitere Ausnahmen können die Kassen auf Anfrage genehmigen.
Tipp: Fahrgeld für öffentliche Verkehrsmittel oder Kilometergeld bei der Nutzung des Privatwagens werden meist ersetzt. In den Ausnahmefällen gelten die allgemeinen Regeln für Zuzahlungen.

Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Siehe Beschwerden

G wie Gesundheits-Check

Gesundheits-Check

Bei diesem allgemeinen Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre wird keine Praxisgebühr fällig. Siehe auch unter Vorsorgeuntersuchungen.

H wie Härtefallregelungen, Hausarztmodell, Haushaltshilfe, Heilmittel, Heimbewohner, Hilfsmittel und Hörgeräte

Härtefallregelungen

Wurden ersatzlos gestrichen. Ausnahme siehe unter Zahnersatz.

Hausarztmodell

Auch "hausarztzentrierte Versorgung" genannt. Die Kassen müssen nun ein solches Modell anbieten. Dabei verpflichtet sich der Patient für mindestens ein Jahr, immer zuerst zum Hausarzt und nicht gleich zum Facharzt zu gehen. Die Kassen dürfen dafür Vergünstigungen anbieten, zum Beispiel bei der Praxisgebühr.

Haushaltshilfe

Zuzahlung zu den Kosten je Tag nach den allgemeinen Regeln für Zuzahlungen.

Heilmittel

Zu Heilmitteln zählen Massagen, Krankengymnastik, Bäder und Sprachtherapie. Fällig werden erstens zehn Euro Zuzahlung je Verordnung und zweitens die Zahlung von zehn Prozent der Kosten (Limit nur durch Belastungsgrenze).

Heimbewohner

Grundsätzlich gelten für medizinische Leistungen und Arztbesuche die allgemeinen Regeln für Zuzahlungen. Wer als Heimbewohner aber so sozialhilfebedürftig ist, dass ihm nur ein "Taschengeld" bleibt, muss monatlich nur sechs Euro zuzahlen beziehungsweise drei Euro bei chronischer Krankheit.

Hilfsmittel

Dazu zählen etwa Rollstühle, Schuheinlagen und Hörgeräte. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln für Zuzahlungen. Ausgenommen sind "Hilfsmittel zum Verbrauch". Das sind zum Beispiel Windeln für Erwachsene und Ernährungssonden. Hier ist die Zuzahlung auf maximal zehn Euro je Indikation und Monat begrenzt.

Hörgeräte

Siehe Hilfsmittel

I wie Impfungen, Integrierte Versorgung und Internet-/Versandapotheken

Impfungen

Finden Arztbesuche nur zum Zweck von Impfungen statt, wird keine Praxisgebühr fällig. Ausgenommen sind Reiseschutzimpfungen, die komplett selbst bezahlt werden müssen.

Integrierte Versorgung

Darunter versteht man regionale Zusammenschlüsse von Ärzten und anderen Leistungserbringern ("Praxisnetze"). Um derartige Zusammenschlüsse zu fördern, stehen den Kassen dieses Jahr rund 500 Millionen Euro zur Verfügung. Patienten, die sich bei diesen Netzen "einschreiben", können mit Boni belohnt werden. Nachfragen lohnt sich!

Internet-/Versandapotheken

Sie sind nun grundsätzlich zur Versorgung zugelassen. Sie müssen zum Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente allerdings anerkannt sein und einen Vertrag mit Ihrer Kasse haben. Insbesondere bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten winken gute Preise. Aber auch bei preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneien werden bereits Rabatte gewährt. Surfen lohnt sich, auch um besser mit dem Apotheker an der Ecke verhandeln zu können, dem Rabatte ebenfalls erlaubt sind.

K wie Kostenerstattung, Krankengeld, Krankenhaus, Krankenpflege daheim, Krebsvorsorge und künstliche Befruchtung

Kostenerstattung

Jeder (nicht mehr nur der freiwillig Versicherte) kann wählen, ob er wie bisher auf Chipkarte behandelt werden will oder auf Rechnung. Diese Rechnung muss dann selbst bezahlt und zur Kostenerstattung bei der Kasse eingereicht werden. Die Wahl ist nicht von Fall zu Fall möglich. Man muss sich nach Beratung entweder für alle Leistungen entscheiden oder nur für die ambulanten. Eine Eingrenzung nur auf die stationären ist nicht möglich. Die Festlegung gilt für mindestens ein Jahr. Beim Arzt nicht verlangte Praxisgebühr berechnet später die Kasse. Nachteil: Erstattet werden nur die üblichen Kassensätze, die Ärzte können jedoch erheblich höhere Rechnungen stellen. Auf der Differenz bleibt man sitzen. Zusätzlich berechnen die Kassen noch je nach Rechnungshöhe Verwaltungskosten und Abschläge für "entgangene Wirtschaftlichkeitsprüfungen" (kann bis rund 40 Euro betragen). Auch bei Kostenerstattung gelten die Zuzahlungsregeln. Falls keine Zuzahlung geleistet wurde, wird sie von der Kasse nachträglich erhoben/verrechnet.

Krankengeld

Von 2006 an zahlen die Arbeitgeber beim Krankengeld den Beitrag nicht mehr hälftig mit. Folge: Die Versicherten müssen 0,5 Prozentpunkte ihres Bruttoeinkommens mehr für die Krankenversicherung zahlen.

Krankenhaus

Zehn Euro Zuzahlung pro vollem stationären Tag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.

Krankenpflege daheim

Zu vorübergehender fachlicher Krankenpflege zu Hause müssen zehn Euro je Verordnung und bis zu 28 Tage im Kalenderjahr zehn Prozent der tatsächlichen Kosten zugezahlt werden. Das gilt auch für zusätzliche "Behandlungspflege" bei anerkannten, eingestuften Pflegefällen.

Krebsvorsorge

Wie bei allen Vorsorgeuntersuchungen wird bei der Krebsvorsorge keine Praxisgebühr fällig. Frauen haben das Recht auf diese Vorsorge vom 20. Geburtstag an, bei Männern gilt es ab 45, jeweils gestaffelt nach Krebsart. Siehe auch bei Vorsorgeuntersuchungen.

Künstliche Befruchtung

Drei statt bisher vier Versuche werden zur Hälfte von der Kasse bezahlt, wenn die Frauen zwischen 25 und 40 Jahre und die Männer nicht über 50 Jahre alt sind.

Kuren

Siehe Reha

M wie Mammographie und Massagen

Mammographie

Siehe Brustkrebsvorsorge

Massagen

Siehe Heilmittel

N wie Naturheilmittel und Notfälle

Naturheilmittel

Es gelten die allgemeinen Regeln für Arzneimittel. Siehe unter Arzneimittel, sonstige.

Notfälle

Grundsätzlich wird beim Notfallarzt (aber nicht im Rettungswagen) eine zusätzliche Praxisgebühr fällig, egal ob man im gleichen Quartal schon einmal eine gezahlt hat oder nicht. Ausgenommen sind "geplante" Notversorgungen. Beispiel 1: Erstversorgung am Freitag (eventuell mit Zahlung von Praxisgebühr) beim "Normalarzt", geplante Nachsorge am Wochenende beim Notfallarzt (ob im Krankenhaus oder anderswo): keine Praxisgebühr bei Vorlage der Überweisung. Beispiel 2: Erstversorgung beim Notfallarzt am Wochenende (Praxisgebühr wird fällig), vorhersehbare Nachbehandlung durch einen weiteren Notfallarzt am selben Wochenende: keine zweite Praxisgebühr. Beispiel 3: Patient hat in diesem Quartal noch keine "normale" Praxisgebühr bezahlt. Nach einer Notfallversorgung (Patient zahlte Praxisgebühr) behandelt ein Arzt im normalen Dienst weiter. Ob nun bei dem weiterbehandelnden Arzt erneut eine Praxisgebühr fällig wird, muss noch geklärt werden.
Unfälle mit Fremdverschulden und Arbeitsunfälle: siehe dort.

P wie Patientenbeauftragte, Patientenquittung, Pflegeheim, Pille, Praxisgebühr und Psychotherapeut

Patientenbeauftragte

Seit Jahresanfang gibt es beim Bundesgesundheitsministerium eine Beauftragte zur Stärkung der Patienteninteressen. Ihre Anschrift: Helga Kühn-Mengel, Patientenbeauftragte, Bundesministerium für Gesundheit, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin. E-mail: info@die-patientenbeauftragte.de

Patientenquittung

Jeder hat das Recht, vom Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus je Behandlung oder summarisch am Quartalsende eine "Patientenquittung" zu verlangen. Darauf müssen alle erbrachten und abgerechneten Leistungen in verständlicher Form aufgeführt sein. Kosten: ein Euro plus eventuell Versand.

Pflegeheim

Siehe Heimbewohner

Pille

Bis zum 20. Geburtstag kann die Antibabypille auf Kassenkosten verschrieben werden, bis 18 Jahre ohne Zuzahlung. Damit ältere Frauen, die sich beim Gynäkologen lediglich alle drei Monate ein (ab 20 selbst zu zahlendes) Rezept für die Pille ausstellen lassen, dafür nicht jedes Mal die Praxisgebühr bezahlen müssen, wird derzeit an Nachbesserungen gearbeitet. Vermutlich soll die Pille künftig für zwölf Monate verschrieben werden können. Werden Pillenrezepte im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen ausgestellt, wird keine Praxisgebühr fällig.

Praxisgebühr

Beim ersten Arztbesuch im Quartal wird von Patienten ab 18 Jahren prinzipiell einmalig eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro verlangt. Sie muss in der Praxis bar oder per Karte bezahlt werden, der Arzt muss dafür kostenlos eine Quittung ausstellen. Noch einmal wird diese Gebühr beim ersten Zahnarztbesuch im Quartal fällig. Weitere Besuche bei anderen Ärzten bleiben zuzahlungsfrei, wenn dorthin überwiesen wurde (Details siehe Überweisung). Weitere Befreiungen siehe unter Vorsorgeuntersuchungen, Gesundheits-Check, Krebsvorsorge, Impfungen, Unfall, Arbeitsunfall, Schwangerschaft, Zahnvorsorge. Besonderheiten unter Rückforderung, Kostenerstattung, Notfall, Integrierte Versorgung, Hausarztmodell, Bonusprogramm, Disease-Management, Psychotherapeut, Versorgungszentren.

Psychotherapeut

Beim ersten Kontakt im Quartal wird ohne Überweisung die Praxisgebühr fällig. Wenn es kein ärztlicher, sondern ein psychologischer Psychotherapeut ist, gilt die Quittung vorläufig nur ausnahmsweise im ersten Quartal 2004 als Nachweis der Praxisgebühr für andere Ärzte, sodass im ärztlichen Bereich insgesamt nur einmal die Praxisgebühr fällig wird. Diese Ausnahme soll vermutlich zur Regel werden.

Q wie Quittungen

Quittungen

Quittungen für Zuzahlungen sorgfältig sammeln! Siehe Belastungsgrenze. Wer auch die Quittungen über sonstige Gesundheitskosten (Brille, orthopädische Schuhe, Fahrtkosten, Zahnersatz et cetera) sammelt, kann diese Ausgaben zusätzlich bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

R wie Rehabilitation, Rentner, Rollstuhl und Rückforderung

Reha (Rehabilitation)

Ob ambulant oder stationär: Je Tag werden zehn Euro Zuzahlung fällig ohne Tagesbegrenzung. Siehe auch Anschlussrehabilitation.

Rentner

Viele Renter müssen jetzt höhere Krankenkassenbeiträge zahlen. Auf alle Zusatzrenten (zum Beispiel Betriebsrenten) wird nun der volle statt wie bisher der halbe Beitragssatz erhoben. Vom 1. April 2004 an müssen Renter zusätzlich den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung bezahlen.

Rollstuhl

siehe Hilfsmittel

Rückforderung

Wurde - aus welchem Grund auch immer - zu viel Praxisgebühr oder Zuzahlung entrichtet, kann man das Geld grundsätzlich von der Kasse zurückfordern. Ärzte sind zur Rückzahlung nach Darstellung ihrer Verbände nicht verpflichtet. Manche Kassen sehen das zwar anders, dennoch sind grundsätzlich sie Adressat der Rückforderung.

S wie Schwangerschaft, Sozialhilfeempfänger, Soziotherapie, Sterbegeld und Sterilisation

Schwangerschaft

Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft sind von der Praxisgebühr befreit. Siehe auch unter Vorsorgeuntersuchungen.

Sozialhilfeempfänger

Es gelten die allgemeinen Regeln für Zuzahlungen, die Belastungsgrenze liegt bei zwei oder für chronisch Kranke einem Prozent des regionalen Regelsatzes für Haushaltsvorstände (circa 70 beziehungsweise 35 Euro im Jahr).

Soziotherapie

Es gelten die allgemeinen Regeln für Zuzahlungen.

Sterbegeld

Wurde ersatzlos gestrichen.

Sterilisation

Die Kosten werden nur übernommen, wenn die Sterilisation medizinisch notwendig ist.

T wie Taxi

Taxi

Mal schnell mit dem Taxi zum Arzt, die Kasse zahlt's - diese Zeiten sind vorbei. Nur wer zur stationären Aufnahme ins Krankenhaus fährt, kann die Taxiquittung noch einreichen, muss sich allerdings nach den allgemeinen Regeln für Zuzahlungen beteiligen. Auch Minderjährige müssen zuzahlen. Taxifahrten zum Arzt oder anderen ambulanten Leistungserbringern werden grundsätzlich nicht mehr erstattet. Ausnahmen: siehe Fahrtkosten.

U wie Überweisung und Unfall

Überweisung

Wer beim Besuch eines weiteren Arztes in einem Quartal keine Überweisung vorlegt, muss die Praxisgebühr ein weiteres Mal zahlen. Ausnahmen siehe Notfall. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, überwiesen zu werden. Auch darf zum Beispiel ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt, den man wegen Halsweh aufgesucht hat, nicht "quer" überweisen - etwa wegen eines geprellten Knies zum Orthopäden. Wer eine zweite Praxisgebühr sicher vermeiden will, geht deshalb im Quartal am besten zuerst zum Allgemeinarzt, der in jede Richtung überweisen kann.

Unfall

Bei allen medizinischen Leistungen wegen eines Unfalles, an dem eine andere Person schuld ist, können Belastungen wie Zuzahlungen und Praxisgebühr beim Schuldigen geltend gemacht werden.

V wie Verbandsmaterial, Versorgungszentren, Viagra und Vorsorgeuntersuchungen

Verbandsmittel

Regelung wie bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Allerdings muss nicht je Packung, sondern (nach derzeitigem Stand) je "Verordnungszeile" zugezahlt werden. Also nicht fünfmal Zuzahlung bei fünf Packungen Mullbinden.

Versorgungszentren

Nun ist die Bildung von Zentren möglich, in denen mehrere angestellte Ärzte verschiedener Fachrichtungen ihren Service anbieten. Sie können besondere Verträge mit den Kassen schließen, die diese Vorteile wiederum an ihre Versicherten weitergeben dürfen. Nachfragen lohnt sich!

Viagra

siehe Arzneimittel, Lifestyle

Vorsorgeuntersuchungen

Sämtliche Vorsorgeuntersuchungen sind von der Praxisgebühr befreit. Aber: Werden neben der Vorsorge noch andere medizinische Leistungen erbracht, wird die Praxisgebühr fällig.

W wie Windeln

Windeln

Gelten als Verbrauchs-Hilfsmittel. Siehe unter Hilfsmittel.

Z wie Zahnarzt, Zahnersatz, Zahnvorsorge, Zusatzleistungen, Zusatzversicherung und Zuzahlungen

Zahnarzt

Beim ersten Zahnarztbesuch im Quartal wird jeweils eine Praxisgebühr fällig. Quittungen und Überweisungen aus anderen Arztbereichen zählen nicht. Ausnahme: Kieferorthopäden und -chirurgen.

Zahnersatz

Die bisherigen Härtefallregelungen gelten hier ausnahmsweise bis Ende 2004. Von 2005 an muss man sich für Zahnersatz extra versichern. Das Prinzip der Familienmitversicherung gilt weiter. Gezahlt werden dann nur noch Festzuschüsse je nach Befund.

Zahnvorsorge

Für jeweils eine Vorsorgeuntersuchung pro Halbjahr beim Zahnarzt - Zahnsteinentfernung inklusive - wird keine Praxisgebühr erhoben. Ist eine weitere Behandlung nötig, wird die Gebühr fällig.

Zusatzleistungen

Bietet der Arzt angebliche Zusatzleistungen an, die nicht von der Kasse gezahlt werden, so muss er dies schriftlich mit dem Patienten vereinbaren und eine Quittung ausstellen. Achten Sie bei der Formulierung darauf, dass Sie die genau beschriebenen Leistungen nur insoweit aus eigener Tasche zahlen wollen, als sie nicht vom Leistungskatalog der Kassen gedeckt sind. Sollte sich später herausstellen, dass der Arzt Unrecht hatte, bekommen Sie so leichter Ihr Geld zurück.

Zusatzversicherung

Auch gesetzliche Kassen dürfen jetzt Zusatzversicherungen anbieten. Nachfragen!

Zuzahlungen

Siehe unter allgemeine Regeln für Zuzahlungen.

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zusammengestellt von Georg Wedemeyer