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21. April 2010, 16:08 Uhr

Verlinken auf eigene Gefahr

Twitter-Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main: Wer über den Kurznachrichtendienst Links zu Webseiten verbreitet, haftet für deren Inhalte. Befinden sich auf einem verlinkten Angebot rechtswidrige Inhalte, kann sich der Twitterer strafbar machen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Entscheidung gefällt, die alle deutschen Nutzer des Kurznachrichtendienstes Twitter betrifft: Wer als Twitter-Nutzer einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt, kann sich strafbar machen. Damit bewertet das Gericht den Microblogging-Dienst wie eine Website. Hajo Rauschhofer, der Anwalt des klagenden Unternehmens, hat den Gerichtsbeschluss als PDF auf der Website seiner Kanzlei veröffentlicht.

Im konkreten Fall hatte ein Twitter-Nutzer über zwei Accounts mehrere Weblinks veröffentlicht, die zu einem Forum führten, in denen anonym wettbewerbswidrige und falsche Behauptungen über ein Unternehmen aufgestellt worden waren. Die Firma reagierte mit einer einstweiligen Verfügung, in der Twitterer aufgefordert wurde, diese Verlinkungen zu unterlassen. Das Gericht gab der Verfügung statt (Beschluss vom 20.04.2010, Aktenzeichen 3-08 O 46/10).

"Durch die bewusste Linksetzung hat sich der Antragsgegner die Inhalte zueigen gemacht", so Rechtsanwalt Rauschhofer, der das Unternehmen vertrat. "Grundsätzlich ist ein Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten setzt; es macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Webseite oder über den eigenen Twitter-Account erfolgt. Wer aktiv verlinkt, macht sich die Inhalte zueigen", so Rauschhofer.

Der Jurist Henning Krieg weist in seinem Blog allerdings darauf hin, das die Rechtslage nicht ganz eindeutig ist. " Darüber, wann man sich verlinkte Inhalte 'zu eigen macht', man sie sich also als 'quasi-eigene' Inhalte zurechnen lassen muss, gehen die Meinungen auseinander", schreibt Krieg: "Manche Juristen sind der Meinung, man müsse sich nur deutlich genug von den verlinkten Seiten distanzieren, andere fordern eine Haftung für jeden bewusst gesetzten Link."

In jedem Fall gilt, sich genau zu überlegen, wohin man verlinkt - ob von der eigenen Webseite aus oder über Twitter.

san
 
 
KOMMENTARE (3 von 3)
 
Leseratte79 (22.04.2010, 22:04 Uhr)
Unverständnis
Dieses Urteil zeugt von Unwissenheit und Inkompetenz. Der Richter weiß aber schon, dass Fernsehen mittlerweile in Farbe ausgestrahlt wird und das man Urteile nicht mehr per Hand oder Schreibmaschine tippt? Herr schmeiß Hirn....
sternritter (22.04.2010, 10:50 Uhr)
Unverständlich
Wurde nun auf ein Forum verlinkt, dass die Behauptungen enthält oder wurde direkt auf diese beanstandeten Behauptungen verlinkt?

Aber dennoch, für wie blöde halten Richter die Bürger denn? Nur weil man auf etwas verlinkt heisst das doch lange nicht, dass man genau das gleiche auch meint und sagen würde.

Das sind sicher noch Internetausdrucker
re-aktor (21.04.2010, 16:50 Uhr)
So einen Schwachsinn
können sich auch nur Anwälte einfallen lassen, diese Parasiten.

Wer garantiert eigentlich das sich die Inhalte des Links nicht geändert haben?
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