23. Oktober 2012, 13:53 Uhr

Passagiere erhalten bei Verspätung Entschädigung

Der Europäische Gerichtshof hat endgültig entschieden: Bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Das Urteil gilt rückwirkend für drei Jahre.

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Ärgernis Flugverspätung: eine Anzeigetafel auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld©

Nur die wenigsten Flugreisende kennen ihre Rechte. Und kaum ein Leidtragender von Flugverspätungen versucht, seine Ansprüche auf dem Rechtswege durchzusetzen. Dabei haben Reisende das Recht auf eine Ausgleichsleistung von bis zu 600 Euro. Die Airlines müssen nur dann nicht zahlen, wenn die Ursache der Verspätung von den Gesellschaften "nicht zu beherrschen" war, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.

Das Urteil ist für viele Reisende auch noch rückwirkend von Bedeutung. Deutsche Flugreisende können bei großen Verspätungen "Altansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen", sagte Rechtsexperte Philipp Kadelbach von flightright.de, des Verbraucherportals für Fluggastrechte.

Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung

Das Gericht präzisierte mit dem weitreichenden Urteil seine erste Entscheidung zum Ausgleich für Flugverspätungen von November 2009. Damals hatte der EuGH im sogenannten Sturgeon-Urteil entschieden, dass die Reisende verspäteter Flüge mit jenen annullierter Flüge beim Anspruch auf Ausgleichsleistung gleichgestellt werden können.

Nun bekräftigte das Gericht seine Auffassung und verwies zur Begründung auf den "Grundsatz der Gleichbehandlung". Ob Annullierung in letzter Minute oder erhebliche Flugverspätung: In beiden Situationen müssten Reisende einen Zeitverlust hinnehmen.

Ausgenommen außergewöhnliche Umstände

Ist diese Verspätung größer als drei Stunden, können Betroffene je nach Flugentfernung zwischen 250 und 600 Euro Ausgleichsleistung fordern. Dies gilt laut Urteil allerdings nicht, "wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Gemeint sind laut EuGH damit "Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind" - wie etwa ein spontaner Streik des Bodenpersonals eines Flughafens.

Damit haben nun nicht nur die Kläger in den Ausgangsverfahren gegen Lufthansa, TUI Travel, British Airways und die Billigfluggesellschaft Easyjet einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Weil das Urteil laut EuGH "unbegrenzt" gilt, können alle Betroffenen innerhalb der nationalen Verjährungsfristen rückwirkend Ausgleichszahlungen einfordern: In Schweden wären das Kadelbach zufolge zehn Jahre, in England sechs und in Deutschland drei Jahre.

Der Jurist Kadelbach geht mit Blick auf das Urteil davon aus, dass die Airlines bei Ausgleichsforderungen nun kooperativer werden. "Das Urteil des EuGH wird zum Sargnagel in ihrer Argumentation, die Rechtslage sei unklar", sagte Kadelbach.

tib/AFP/DPA
 
 
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