Das Landgericht München I hat den Schutz vor unerwünschter Werbung per E-Mail gestärkt. Mit einer Einstweiligen Verfügung verpflichtete die 33. Zivilkammer eine Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft, entsprechende E- Mails an einen Münchner Rechtsanwalt zu unterbinden (Az.: 33 O 5791/03). Bei einer Missachtung der als Präzedenzfall geltenden Entscheidung könne ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro verhängt werden, sagte ein Gerichtssprecher.
16 E-Cards für Milch
Die Gesellschaft unterhielt auf ihrer Internet-Domain eine so genannte E-Card-Funktion, mit der jedermann die Versendung einer Werbe-E-Mail an einen beliebigen Empfänger veranlassen kann. Im vorliegenden Fall konnten die virtuellen Besucher der Homepage eines aus drei Bildmotiven zum Thema, dass Milch schön mache, auswählen und dann die elektronische Adresse des gewünschten Empfängers eintragen. Der Münchner Anwalt, der eine geschäftliche E-Mail-Adresse unterhält, erhielt insgesamt 16 entsprechende Mails und schaltete daraufhin das Gericht ein.
Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung
Nach einer mündlichen Verhandlung verbot die Kammer der Marketinggesellschaft daran mitzuwirken, dass von ihrer Homepage elektronische Post ohne Zustimmung des Anwalts an dessen gewerblich genutzte E-Mail-Adresse verschickt wird. Auch wenn das Gericht im Prinzip nur den Anwalt schütze, habe die Entscheidung darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung, weil sie die E-Card-Funktion im Kern angreife, sagte der Gerichtssprecher.
Mitstörerin muss aufpassen
Auch wenn die Marketinggesellschaft die E-Mails offenbar nicht selbst versandt habe, hafte sie sozusagen als Mitstörerin, da sie auf ihrer Homepage die E-Card-Funktion installierte, betonte die Kammer in ihrer Entscheidung. Dem Überschwemmtwerden mit Werbung (im Fachjargon: spamming) mit entsprechenden negativen Folgen für den Gewerbetreibenden müsse in solchen Missbrauchsfällen Einhalt geboten werden.