Verfassungsklage Gericht: Frühere Corona-Maskenpflicht teils nichtig

Das Verfassungsgericht Brandenburg hat über frühere Corona-Regeln zur Maskenpflicht entschieden. (Archivbild) Foto: Christophe G
Das Verfassungsgericht Brandenburg hat über frühere Corona-Regeln zur Maskenpflicht entschieden. (Archivbild) Foto
© Christophe Gateau/dpa
Die Brandenburger AfD-Landtagsfraktion hat gegen mehrere Corona-Einschränkungen geklagt. Das Verfassungsgericht hat diesmal über die Maskenpflicht vom Oktober vor fünf Jahren entschieden.

Die Corona-Regeln zur Maskenpflicht für Brandenburg von Oktober 2020 sind aus Sicht des Verfassungsgerichts Brandenburg teils nichtig. Die Verfassungsrichter halten die damalige Maskenpflicht grundsätzlich für gerechtfertigt, aber die Regelungen für zu unbestimmt, teilten sie über die Entscheidung vom 19. September mit (VfGBbg 87/20).

Das Gericht entschied über eine sogenannte Normenkontrollklage der AfD-Landtagsfraktion, die sie zum überwiegenden Teil als unzulässig verwarf, nur nicht in Bezug auf die Maskenpflicht. Das Gericht verwarf dabei die Regelungen für Demonstrationen, Veranstaltungen, Läden, Gaststätten und Gottesdienste sowie Hochzeiten, nicht aber für den öffentlichen Nahverkehr und Schulen.

Gericht: Vorschriften zu unbestimmt

Die Anordnung zur Maskenpflicht auf Grundlage bundesrechtlicher Vorschriften habe wegen der damaligen Informationen zur Verbreitung des Corona-Virus zum Schutz der Bevölkerung erfolgen können, teilte das Gericht mit. Die Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt gewesen.

Weder Besucher noch Veranstalter oder Betreiber von Läden, Gaststätten, Versammlungen oder Hochzeiten hätten aber aus den Vorschriften ersehen können, ob die Maskenpflicht schon durch das Land angeordnet wurde oder die Besucher erst durch ein neues Hygienekonzept zur Maske verpflichtet werden sollten. Auch der Umfang sei nicht genug deutlich geworden.

Richter verwerfen Großteil der Klage

Der größte Teil der AfD-Klage wurde vom Gericht allerdings aus formellen Gründen als unzulässig verworfen. Die Antragsteller hätten ihre Auffassung der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften nicht ausreichend begründet.

Die Verfassungsrichter hatten im Juni über die Corona-Regeln zur Maskenpflicht von Mai und Juni 2020 entschieden. Sie bestätigten dabei die Pflicht der Mundbedeckung, erklärten aber die Einschränkung für Versammlungen für nichtig. Damit war eine Normenkontrollklage der AfD-Landtagsfraktion überwiegend erfolglos.

Gregor Peter Schmitz mit den Buchstaben GPS

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Mit einer Verfassungsklage gegen die Corona-Maskenpflicht im Brandenburger Landtag aus dem Jahr 2020 war die AfD-Landtagsfraktion im vergangenen Jahr gescheitert.

dpa