Bundesgerichtshof BGH verwirft Haftbeschwerde in Nord-Stream-Verfahren

Ende November wurde der Verdächtige nach Deutschland überstellt. Er sitzt seitdem in Untersuchungshaft. (Archivbild) Foto: Uli D
Ende November wurde der Verdächtige nach Deutschland überstellt. Er sitzt seitdem in Untersuchungshaft. (Archivbild) Foto
© Uli Deck/dpa
Seit November sitzt der mutmaßliche Drahtzieher der Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in deutscher Untersuchungshaft. Warum seine Haftbeschwerde in Karlsruhe keinen Erfolg hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde des mutmaßlichen Drahtziehers der Nord-Stream-Anschläge gegen seine Untersuchungshaft verworfen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl seien erfüllt, heißt es in dem nun veröffentlichten Beschluss. Der dritte Strafsenat sieht unter anderem den dringenden Tatverdacht des Ukrainers, Fluchtgefahr sowie die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegeben.

Die Anschläge auf das frühere deutsch-russische Prestigeprojekt hatten im Herbst 2022 weltweit Schlagzeilen gemacht. Mehrere Sprengungen in der Nähe der dänischen Ostseeinsel Bornholm beschädigten die beiden Pipelines so sehr, dass kein Gas mehr durchgeleitet werden konnte. Für die Anschläge wurde bislang niemand zur Rechenschaft gezogen.

Keine Immunität für geheimdienstliche Gewaltakte

Vergangenen August wurde der mutmaßliche Drahtzieher dann im Urlaub mit seiner Familie in Italien gefasst. Ende November wurde er nach Deutschland überstellt, seitdem sitzt er in Untersuchungshaft. Es wird vermutet, dass er später am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vor Gericht kommt. Dazu müsste die Bundesanwaltschaft aber zunächst dort Anklage erheben.

Der Bundesgerichtshof erläutert zu seiner Entscheidung zur Haftbeschwerde, es bestehe eine "hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte an der Sprengung der Pipelines beteiligt gewesen sei". Einer Strafverfolgung stehe dabei auch nicht entgegen, dass er womöglich im Auftrag eines ausländischen Geheimdienstes gehandelt habe. Die völkerrechtliche Funktionsträgerimmunität gelte nämlich nicht für geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte.

Deutsche Justiz ist zuständig

Eine Rechtfertigungsgrundlage aus dem Kriegsvölkerrecht - ein sogenanntes Kombattantenprivileg - kommt laut Gericht höchstwahrscheinlich auch nicht in Betracht. Zum einen sei verdecktes Handeln von Militärangehörigen davon nicht erfasst, zum anderen galten die Pipelines als zivile Objekte. Ob deswegen auch ein Verdacht auf Kriegsverbrechen bestehen könnte, ließ der Senat offen.

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Zuletzt erklärte das Gericht, dass die deutsche Strafgewalt - also die Befugnis, diese Straftaten zu verfolgen und Strafen zu vollstrecken - gegeben sei, da die Folgen der Sprengungen auch auf deutschem Staatsgebiet eintraten. Der Generalbundesanwalt sei für die Strafverfolgung zuständig, weil die Tat geeignet war, die innere Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen, und der Fall besondere Bedeutung habe. (Az. StB 60/25)

dpa