Oberverwaltungsgericht NRW
Urteil: Keine Bundesmittel für AfD-nahe Stiftung für 2021

Carsten Günther (M.) führt als Vorsitzender Richter durch die mündliche Verhandlung im Streit um die Finanzierung der Desiderius
Carsten Günther (M.) führt als Vorsitzender Richter durch die mündliche Verhandlung im Streit um die Finanzierung der Desiderius-Erasmus-Stiftung. Foto
© Guido Kirchner/dpa
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung erhält auch für 2021 keine Fördergelder vom Bund. Grund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023.

Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung hat für das Jahr 2021 keinen Anspruch auf Fördergelder des Bundes. Das hat der 5. Senat des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts am Dienstag entschieden und damit in einem Berufungsverfahren die Sicht aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Köln bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OVG ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zu. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich.

Die Begründung des 5. Senats geht allerdings in eine andere Richtung als noch das Verwaltungsgericht Köln. In der Vorinstanz ging es um die Frage, ob die AfD schon mehr als eine Legislaturperiode im Bundestag vertreten ist. Das galt laut den Regeln als Vorgabe, um Zuschüsse für gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit zu bekommen. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur Stiftungen gefördert werden, die für eine dauerhafte und etablierte politische Strömung stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2023 entschieden, dass die bis dahin gültige Regelung, die parteinahen Stiftungen allein auf Basis des Haushaltsgesetzes und einer daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis zu regeln, verfassungswidrig war. Karlsruhe hatte den Gesetzgeber aufgefordert, ein eigenes Gesetz zu schaffen, was seit Ende 2023 in Kraft ist.

Das OVG verweist in seiner Urteilsbegründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte betont, dass die Verwaltungspraxis im Haushaltsjahr 2019 rechtswidrig war. "Dieselben Erwägungen sind auf das hier maßgebliche Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Die danach rechtswidrige Förderpraxis kann keine Grundlage für eine Förderung damals nicht berücksichtigter Stiftungen bieten", argumentierte der Vorsitzende Richter und Präsident des OVG, Carsten Günther. 

Alte Regelung war rechtswidrig

Und es sei unerheblich, dass die anderen politischen Stiftungen auf der Grundlage der damals rechtswidrigen Verwaltungspraxis Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt erhalten hatten. Daraus könne die Desiderius-Erasmus-Stiftung kein Recht ableiten, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden. 

Die Stiftung wurde in Münster durch den Staatsrechtler Ulrich Vosgerau vertreten. Die Gerichte in NRW sind zuständig, weil das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz in Köln hat. 

Ursprünglich ging es um 2018 bis 2021

Die ursprüngliche Klage gegen das Bundesverwaltungsamt vor dem Verwaltungsgericht Köln drehte sich um Förderung aus Bundesmitteln für die Jahre 2018 bis 2021. Das Bundesamt hatte die Förderung mit der Begründung abgelehnt, dass die AfD zu diesem Zeitpunkt nicht wie vorgeschrieben mehr als eine Legislaturperiode im Bundestag gewesen war. Diese Frage spielte jetzt vor dem OVG keine Rolle mehr, auch wenn die AfD 2021 zum zweiten Mal in Folge in den Bundestag einzog.

dpa