Der 31-Jährige hatte die ihm seit Jahren bekannte Frau im Juni 2023 in seiner Wohnung getötet. Im Zuge eines Streits stach er mehrfach auf sein Opfer ein, so dass dieses verblutete.
Gegen das ursprüngliche Urteil vom Januar 2024 legten der Angeklagte und die Nebenklägerinnen Revision ein. Daraufhin hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Oldenburg auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Osnabrück.
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass die Kammer in Oldenburg das Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechtsfehlerfei ausgeschlossen habe. Zudem habe das Gericht einen Versuch der Spurenbeseitigung durch den Angeklagten als strafschärfend gewertet, obwohl dies keinen zulässigen Strafschärfungsgrund darstelle.