Der Bundestag hat am Freitag im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge eine Reform für Verbraucherkredite beschlossen. Durch strengere Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher bei Krediten künftig besser vor Überschuldung geschützt werden. Die neuen Regeln gelten dabei sowohl für Kredite, die bei einer Bank aufgenommen werden, als auch bei Kreditverträgen, die online abgeschlossen werden.
Bonitätsprüfungen künftig auch bei "Später bezahlen"
Bezahlmethoden wie "Buy now, pay later", bei denen der Einkauf später bezahlt werden kann, können schnell in die Verschuldungsfalle führen. Zu hoch ist die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Übersicht über die Anzahl der Kredite verlieren.
Bislang mussten Zahlungsdienstleister bei der Vergabe solcher Darlehen die Kreditwürdigkeit aber nicht prüfen. Mit der beschlossenen Reform ändert sich das. In Zukunft muss die Kreditwürdigkeit von Antragsstellenden auch bei "Buy now, pay later" auf den Prüfstand gestellt werden. Wer also überschuldet ist, wird es in Zukunft schwieriger haben, Online-Einkäufe später zu bezahlen.
Kredite dürfen nur noch vergeben werden, wenn Rückzahlung wahrscheinlich ist
Auch die Regeln für die Kreditwürdigkeit selbst wurden reformiert. So sollen Banken und Zahlungsdienstleister in Zukunft nur noch Kredite vergeben, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist. Was eigentlich logisch klingt, war bislang noch nicht so explizit in einem Gesetz festgehalten worden. Zwar waren Banken auch zuvor verpflichtet, die Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu prüfen, aber in der Praxis war es durch laxere Bonitätsprüfungen möglich, Darlehen zu vergeben, wenn es die Kreditwürdigkeit eigentlich nicht erlaubte.
Zudem dürfen Kreditgeberinnen und Kreditgeber bei Prüfung der Bonität demnächst keine Informationen mehr aus sozialen Medien oder sensible Gesundheitsdaten heranziehen.
Mehr Nachsicht für Kreditnehmende
Banken und Zahlungsdienstleister sind in Zukunft zu mehr Nachsicht mit Kreditnehmenden verpflichtet. So sollen etwa vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern Vertragsanpassungen angeboten werden, wie etwa eine Verlängerung der Laufzeit, wodurch die Höhe der monatlichen Raten geringer ausfallen würde. Eine andere Form der Vertragsanpassung wäre etwa die Stundung eines Darlehens, bei der fällige Raten für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden könnten.