Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Privatisierung des Maßregelvollzugs für psychisch kranke oder drogenabhängige Straftäter für zulässig erklärt. Zugleich setzten die Richter der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf privatrechtliche Unternehmen Grenzen.
Insbesondere Zwangsmaßnahmen gegenüber Einzelnen dürften in der Regel nur von Beamten wahrgenommen werden, so die Richter in dem am Mittwoch verkündeten Urteil. Ausnahmen seien nur mit einem spezifischen Grund zulässig. So dürften hoheitliche Aufgaben nicht allein auf Private übertragen werden, um Geld zu sparen (Az: 2 BvR 133/10).
Die im konkreten Fall geprüfte Privatisierung von Vollzugseinrichtungen in Hessen erfülle jedoch die Voraussetzungen nach dem Grundgesetz. Sie diene dem Verbund der geschlossenen Anstalten für Straftäter mit sonstigen psychiatrischen Einrichtungen, was nach Auffassung der Verfassungsrichter "gerade der Qualität des Maßregelvollzugs zugute kommt". Außerdem handele es sich in Hessen um eine rein formelle Privatisierung, da auch die privatrechtlich organisierten Klinik in der Hand eines öffentlichen Trägers bleibe.
Die Richter legten zugleich aber Bedingungen für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Private fest. So müsse die demokratische Legitimation staatlicher Handlungen gewahrt bleiben. Das Parlament müsse die Wahrnehmung der Aufgaben kontrollieren.