Das Bundesverfassungsgericht hat die Besoldung junger Professoren in Hessen für zum Teil zu niedrig befunden. Die Bezahlung der sogenannten W-2-Professoren sei evident unzureichend und damit verfassungswidrig, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Bei der Umstellung der Besoldungssysteme habe der Gesetzgeber nicht das für Beamte geltende Alimentationsprinzip gewahrt, begründeten die obersten deutschen Richter ihre Entscheidung. Damit bekam ein Hochschullehrer aus Marburg recht, der gegen das seit 2005 geltende Besoldungsrecht geklagt hatte. Er war mit einem Grundgehalt von zunächst 3890,03 Euro eingestellt worden. Dazu kamen sogenannte Leistungsbezüge in Höhe von 23,72 Euro. Hessen muss dem Urteilsspruch zufolge jetzt bis Ende des Jahres neue Regelungen schaffen. Für den Kläger gilt das Urteil rückwirkend.(Az.: 2 BvL 4/10)
Die sogenannte W-Professur gilt seit 2005 für alle neu eingestellten Professoren und löste die C-Klassifizierung ab. Die Hochschullehrer werden jetzt nicht mehr nach Dienstalter besoldet, sondern bekommen ein Grundgehalt, das sie mit Leistungsauflagen aufstocken können. Seit der Föderalismusreform ist deren Besoldung zudem Landesrecht. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte die entsprechenden hessische Regelung auf die Klage des Professors hin für verfassungswidrig erachtet und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der Gesetzgeber dürfe die Beamtenbesoldung zwar umstellen, urteilte das Verfassungsgericht. Dabei müsse der Staat aber im Auge behalten, dass er Beamte und ihre Familien nach dem Alimentationsprinzip lebenslang angemessen versorgen müsse. Das sei hier nicht gewährleistet. Die W-2-Professoren hätten Anspruch auf ein höheres Grundgehalt oder auf sichere Leistungszulagen.