BGH: Off-Label-Einsatz von Medikament als Zwangsmaßnahme nur in engen Grenzen
Der sogenannte Off-Label-Einsatz eines grundsätzlich zugelassenen Medikaments im Rahmen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nur unter eng definierten Voraussetzungen zulässig. Arzt und Betreuer können zusammen gegen den Willen der Betroffenen entscheiden - aber nur, wenn es eine medizinisch-wissenschaftliche Übereinstimmung gibt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag erklärte. Es ging um den Fall einer Frau mit einer wahnhaften Störung. (Az. XII ZB 361/24)