Im Vorteil ist dann natürlich, wer seine Auszüge ordentlich aufbewahrt hat. Wer seine Kontobelege stets unachtsam in die Ecke geworfen hat, kann ohne Zahlungsnachweise nur schwer Licht ins Buchungsdickicht bringen.
Meist liegt Schuld beim Kunden
»Die Beweislast liegt bei denjenigen, der etwas zurückhaben will, also beim Kunden«, erläutert Markus Saller, Jurist bei der Verbraucherzentrale Bayern in München. »Deswegen sollte man alle Überweisungsdurchschläge und Kontoauszüge aufheben.« Denn ein Konto zu führen, ist nichts anderes als ein Vertrag mit dem Geldinstitut. Kommt es zu Problemen, kann die Bank mit Recht erwarten, dass der Kunde seine Belege archiviert hat. »Fehlerhaften Überweisungen hat der Kunde meist selbst verschuldet, indem er undeutlich schreibt, die falsche Zahl einträgt oder sich vertippt«, weiß Stefanie Pallasch von der Stiftung Warentest in Berlin. »Die Fehlerquote beim maschinellen Leseverfahren liegt unter einem Prozent«, bestätigt Berhard Grolik von der Stadtsparkasse München. Wenn beim Telefonbanking ein Kunde undeutlich spricht oder ein handschriftlicher Auftrag unleserlich ausgefüllt ist und per Hand eingetippt werden muss, kann auch den Mitarbeitern Fehler unterlaufen.
Immer nachkontrollieren
»Wenn man selbst merkt, einen falschen Betrag angewiesen zu haben, sollte man sich sofort bei seiner Bank melden«, empfiehlt Grolik. Falls das Geld noch nicht beim Empfänger gutgeschrieben wurde, kann die Bank den Auftrag vielleicht noch rückgängig machen. Bei der maschinellen Bearbeitung dauert eine Überweisung allerdings in der Regel nicht länger als einen Tag. Ist das Geld schon auf dem Konto des Empfängers angekommen, sind auch der Bank die Hände gebunden. Der Kunde muss seine Ansprüche jetzt gegenüber dem Empfänger geltend machen.
Lastschriften rückgängig machen
Die Fälle, in denen der Auftraggeber seinen Fehler selbst noch schnell genug merkt, sind eher selten. Meistens ist es der eigentliche Empfänger, der sein Geld nicht bekommt und sich nach einigen Wochen meldet. Ärgerlich sind auch die Fälle, in denen bei selbst erteilten Lastschrifteneinzügen ein zu hoher oder nicht nachvollziehbarer Betrag abgebucht wird. Hier gilt immerhin die Regel, dass sich Lastschriften innerhalb von sechs Wochen rückgängig machen lassen. »Der Vertrag zwischen Kunden und Unternehmen bleibt natürlich trotzdem bestehen«, erklärt Stefanie Pallasch. »Man muss die Sache natürlich regeln.«
Recht auf Nachforschungsauftrag
Ist der Fehler im ersten Gespräch mit der Bank nicht nachvollziehbar, sollte in jedem Fall weiter nachgeforscht werden. »Der Kunde hat das Recht auf einen Nachforschungsantrag«, erklärt Stephanie Pallasch. Die Bearbeitung dieser Anträge kann mitunter jedoch mehrere Wochen dauern. »Man muss den Banken zugute halten, dass angesichts der maschinellen Abfertigung die Wege oft wirklich schwer nachzuvollziehen sind«, weiß die Finanzexpertin der Stiftung Warentest.
Schadensersatz bei Bankfehler
»Wenn sich herausstellt, dass es tatsächlich ein Fehler der Bank war, dann hat man natürlich Schadensersatzanspruch«, sagt Markus Saller. Dies gilt etwa für Zinsausfälle - aber auch für den eigenen Zahlungsverzug und zusätzliche Ausgaben in Form von Mahngebühren. Gelingt eine Einigung mit dem Geldinstitut nicht, kann der Geschädigte sich immer noch an die Beschwerdestelle des Bundesverbands der Banken (BVB) in Berlin wenden. Dieser bietet ein für die Kunden kostenloses Schlichtungsverfahren an. Neutrale Ombudsmänner, in der Regel pensionierte Richter, überprüfen den Fall. Ihr Urteil ist für die Banken verpflichtend, sofern es sich um einen Betrag unter 5.000 Euro handelt. Für den Kunden gilt das nicht. Sollte er mit dem Schiedsspruch des Ombudsmann nicht einverstanden sein, kann er immer noch vor Gericht ziehen.
Ombudsmänner helfen
In den vergangenen zehn Jahren hat der BVB mehr als 11.000 solcher Fälle von Ombudsmännern regeln lassen, gut die Hälfte wurde zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Allerdings gilt dieses Angebot nur für Kunden von Privatbanken. Kontoinhaber bei Sparkassen, Genossenschafts- und Raiffeisenbanken können diesen Service nicht nutzen. Allerdings haben die Sparkassen in jedem Bundesland regionale Prüfstellen, die in der Regel ebenfalls mit Ombudsmännern arbeiten. Die Adressen sind vor Ort bei den jeweiligen Sparkassen zu erfahren.
Vorsicht bei plötzlichem Geldsegen
Mit Vorsicht zu genießen sind auch unerwartete Eingänge. »Landet ein Betrag auf dem eigenen Konto, den man nicht zuordnen kann, sollte man sich natürlich auch an seine Bank wenden«, rät Berhard Grolik. Jeder ist verpflichtet, seinen Zahlungsverkehr mit der angemessenen Sorgfalt zu überprüfen. Größere unerhoffte Beträge sollten also auffallen. »Wenn man das Geld trotzdem ausgibt, hat man sich ungerechtfertigt bereichert und ist zum Ersatz verpflichtet«, erklärt der Jurist Markus Saller. Der Überweiser hat in solchen Fällen einen Rückforderungsanspruch.
Informationen:
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Banken (BVB)
Postfach 040307
10062 Berlin