
Angaben in der Steuererklärung vergessen
Sie haben die Steuererklärung elektronisch abgeschickt - und entdecken noch Fehler? Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei elektronischen Einkommensteuererklärungen mit Eingabefehlern gerechnet werden müsse (Az.: IX R 18/14) und diese nicht als grob fahrlässig zu bewerten seien. Hat der Steuerpflichtige Angaben vergessen, die sich steuermindernd auswirken können, können diese auch nach Bestandskraft der Steuerveranlagung noch mitgeteilt werden.
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