»Das ist superaktuell, es läuft nach wie vor«, sagt Matthias Wins, Jurist bei der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern in Rostock. Topfsets und Zeitschriften-Abonnements werden ebenso angeboten wie komplette Fassadensanierungen. »Wir raten ausnahmslos: «Kaufen Sie nie etwas an der Haustür», sagt Peter Kober vom Institut für Sozialarbeit in Frankfurt, das in Zusammenarbeit mit der Polizei ältere Menschen in Sicherheits- und Rechtsfragen berät. «Wenn das Produkt nicht einwandfrei ist, müssen sie es wieder verpacken, zur Post bringen und der Firma schreiben. Damit sind die Leute total überfordert.»
Niemals sofort unterschreiben
»Man sollte nichts sofort an der Haustür unterschreiben«, meint auch Ralf Reicherts, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen. Doch ist nicht jeder Verkäufer an der Haustür unseriös. Ein gutes Zeichen ist etwa, wenn der Anbieter dem Kunden schriftliche Unterlagen aushändigt und ihm einige Tage Zeit zum Überdenken gibt.
Nichts quittieren
Der Erhalt von Werbegeschenken an der Tür sollte in keinem Fall schriftlich quittiert werden. »Über ihrer Unterschrift werden dann nachträglich Warenbestellungen eingetragen«, warnt das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in Magdeburg. Vorsicht ist auch bei Erzeugnissen geboten, die angeblich aus Behindertenwerkstätten kommen. Diese Einrichtungen vertreiben ihre Waren nicht an der Haustür. Eine Ausnahme bildet lediglich die entsprechend gekennzeichnete »Blindenware«.
Meist nur 14 Tage für Widerruf
Nach dem gesetzlichen Widerrufsrecht können Verträge innerhalb von zwei Wochen rückgängig gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Vertragsabschlüsse bei Freizeitveranstaltungen wie Kaffeefahrten und Messen, bei denen Verkauf und Unterhaltung verwoben und Kunden so überrumpelt werden. Versäumt der Verkäufer es allerdings, den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu informieren, so kann der Vertrag auch noch nach Ablauf der zwei Wochen widerrufen werden. Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, raten Verbraucherschützer, die Verträge immer per Einschreiben mit Rückschein zu widerrufen.
Überteuerte Kapitalanlagen
Besondere Vorsicht ist bei Haustürgeschäften mit überteuerten Kapitalanlagen geboten, sagt Rechtsanwalt Wolfgang Schirp, Spezialist für Kapitalanlage-Verfahren in Berlin. In jedem Einzelfall muss zunächst einmal geprüft werden, ob die juristischen Regelungen zu Haustürgeschäften in diesem Fall überhaupt greifen, denn wer zum Beispiel einen Immobilienvermittler aus eigenem Antrieb zu sich bestellt, kann sich vor Gericht nur schwer auf eine Überrumpelung berufen.
Nicht immer ist's Überrumpelung
Ungünstige Darlehensverträge lassen sich bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung durch den Verkaufsberater zwar widerrufen »bis zur beiderseitigen Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen« - also in der Regel viele Jahre. »Damit wird man aber nicht automatisch auch die Immobilie los«, warnt Schirp. Wenn die Belehrung zum Darlehensvertrag ordnungsgemäß geleistet wurde und die Widerrufsfrist bereits verstrichen ist, sind die juristischen Möglichkeiten gering. Allenfalls könnte der Kunde sich auf eine schlechte Beratung berufen, wenn etwa der Berater gelogen oder schlicht Unsinn erzählt hat.
Strafanzeige muss sein
Auch energisches Auftreten kann sich der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern zufolge für den Geschädigten lohnen. So etwa im Fall einer Firma, die an der Haustür Wintergärten »gratis« in Aussicht stellt und die Hausbesitzer in Wirklichkeit Kaufverträge bis zu 45.000 Euro unterschreiben lässt. »Wir raten den Leuten ganz konsequent zur Strafanzeige«, sagt Matthias Wins. Die Opfer erhielten dann von dem Wintergarten-Vertreiber einen Anruf, so der Jurist: »Sie werden von der Firma ohne Kosten aus dem Vertrag entlassen.«