BGH-Urteil Streitfall Eigenbedarfskündigung

Vermieter müssen bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs dem Mieter nur Alternativwohnungen anbieten, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich frei werden. Sind Ersatzwohnungen - selbst in gleichen Haus - erst nach Ende des Mietverhältnisses frei, ist der Vermieter hingegen aus dem Schneider.

Ein Wohnungsbesitzer ist nur zeitlich begrenzt dazu verpflichtet, eine Ersatzwohnung anzubieten, wenn er seinem Mieter wegen Eigenbedarf kündigt. Eine alternative Unterkunft müsse dem Mieter nur während der Kündigungsfrist vorgeschlagen werden, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Darüber hinaus müsse der Vermieter eine freie Alternativwohnung nicht anbieten.

In dem vor Gericht verhandelten Fall hatte die Erbin eines Hauses in München eine Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Das Mietverhältnis endete am 28. Februar 2006. Im selben Haus kündigten dann Mieter ihre Wohnung gleichen Zuschnitts zum 31. März 2006. Weil diese Wohnung den gekündigten Bewohnern nicht angeboten worden war, erklärte das Landgericht München die Eigenbedarfskündigung für nichtig. Dieses Urteil hoben die Karlsruher Bundesrichter nun auf und bekräftigten damit ihre bisherige Rechtssprechung.

Entscheidend ist das Ende des Mietverhältnisses

Der Vermieter habe nur eine Alternativwohnung im selben Haus anzubieten, wenn diese bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei sei, heißt es im Urteilsspruch. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Da das Landgericht München jedoch noch über das tatsächliche Bestehen des Eigenbedarfs entscheiden muss, wies der BGH den konkreten Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 292/07

AP · Reuters
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