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Arbeitsplatz Kein Rausschmiss bei Aufruf von Porno-Seiten

Wer am Arbeitsplatz Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufruft, darf nicht ohne weiteres fristlos entlassen werden.

Wer am Arbeitsplatz Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufruft, darf nicht ohne weiteres fristlos entlassen werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 13. Mai veröffentlichten Urteil. Der Mitarbeiter müsse zunächst vergeblich abgemahnt werden, weil erst dann feststehe, dass sich der Vertrauensbruch nicht mehr beheben lasse.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines pädagogischen Mitarbeiters statt. Dem Mann war fristlos gekündigt worden, nachdem sein Arbeitgeber festgestellt hatte, dass er vom PC an seinem Arbeitsplatz Porno-Seiten aufgerufen hatte. Der Arbeitgeber begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Hinweis, an das Verhalten von Mitarbeitern im pädagogischen Bereich seien höhere Anforderungen zu stellen.

Das LAG folgte dieser Argumentation nicht. Da der Kläger den Verstoß sofort zugegeben habe, sei zu erwarten, dass das gestörte Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber wieder hergestellt werden könne. Dieser habe daher nicht ohne vorherige Mahnung fristlos kündigen dürfen.

Az.: 4 Sa 1288/03

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