Viele Arbeitnehmer würden gern von Voll- auf Teilzeitarbeit zurückschrauben. Ein Gesetz räumt seit 1. Januar 2001 einen rechtlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit ein. Arbeitgeber ziehen allerdings nicht immer mit. Dabei ist gesetzlich eindeutig festgelegt, dass die Entscheidung über Teilzeitarbeit nicht einzig und allein Chefsache ist. Darauf macht die Fachzeitschrift »Arbeit und Recht« aus dem Frankfurter Bund-Verlag aufmerksam.
Betriebsrat klärt Fragen
Grundsätzlich gilt: Der Wunsch nach Teilzeit muss in das Organisationskonzept der Firma passen. Lehnt der Chef ab, müssen sich seine betrieblichen Gründe an den gesetzlichen Anforderungen messen lassen. Unterstützung finden Arbeitnehmer beim Betriebsrat. Der darf über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Wochentage mitbestimmen. Dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte. Gibt es keinen Betriebsrat, bleibe immer noch der Weg den Rechtsanspruch juristisch durchzusetzen, heißt es.