Verheiratete Arbeitnehmer mit Kindern sind bei betriebsbedingten Kündigungen in Unternehmen nicht automatisch im Vorteil. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem am 26. April bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter gaben der Klage einer Sekretärin gegen eine Bank statt und erklärten die Kündigung der Frau für gegenstandslos (Az.: 1 Ca 7274/03).
Die Bank hatte der 58 Jahre alten ledigen Frau betriebsbedingt gekündigt, weil deren Tätigkeit von einer sechs Jahre jüngeren und verheirateten Kollegin mit zwei Kindern übernommen werden sollte. Laut Urteil hätte dieser Mitarbeiterin aber zuerst gekündigt werden müssen. Das erheblich höhere Alter und die damit verbundenen schlechteren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt müsse bei der Sozialauswahl stärker berücksichtigt werden als die Kinder der Kollegin. Darüber hinaus habe die Bank keine Hinweise auf mögliche Unterhaltsverpflichtungen der jüngeren Mitarbeiterin gegeben.