Es gibt keinen gewohnheitsmäßigen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor, wie die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin mitteilt (Az.: 5 AZR 715/00).
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin ihren Angestellten über Jahre hinweg regelmäßig Gehaltserhöhungen gewährt. Obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei, weil sie keinem Arbeitgeberverband angehörte, habe sie die Gehälter stets gemäß der Tarifentwicklung angepasst. Als diese übliche Erhöhung im Jahr 1999 ausgefallen war, habe ein seit 1992 angestellter Mitarbeiter Klage eingereicht. Der Mann sei davon ausgegangen, dass aus betrieblicher Übung heraus ein Anspruch auf die Lohnerhöhung bestehe, so die Anwaltsauskunft.
Die Richter entschieden jedoch zu Gunsten der Beklagten. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber könne eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung nicht generell angenommen werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn es eindeutige Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Arbeitgeber für sein Unternehmen auch auf Dauer die Tariflöhne übernehmen wolle.