Die EU-Kommission verdächtigt den Energy-Drink-Hersteller Red Bull, den Wettbewerb rechtswidrig einzuschränken. In einem nun eingeleiteten Verfahren will die Brüsseler Behörde prüfen, ob das österreichische Unternehmen eine Taktik entwickelt haben könnte, um Konkurrenzprodukte in der EU strategisch zu benachteiligen. Es geht um den Verkauf von Energy-Drinks in Supermärkten oder Tankstellenshops.
Zum einen soll Red Bull der Mitteilung der EU-Kommission zufolge Händlern finanzielle und nicht-finanzielle Anreize geboten haben, um Konkurrenzprodukte mit einem Volumen über 250 Millilitern aus dem Sortiment zu nehmen oder weniger sichtbar zu platzieren. Zum anderen soll das Unternehmen seine Rolle als sogenannter "Category Manager" in Geschäften genutzt haben, um die Präsenz konkurrierender Marken zu beeinträchtigen.
Bei sogenannten Category-Management-Vereinbarungen betrauen Geschäfte einen Lieferanten mit der Verwaltung einer bestimmten Produktkategorie - etwa Energy-Drinks. Der Lieferant kann dabei auch Einfluss auf die Präsentation von Konkurrenzprodukten nehmen.
Red Bull äußerte sich nicht zu den Vorwürfen. Das Unternehmen nehme zu laufenden Verfahren keine Stellung, hieß es aus der Konzernzentrale in Fuschl bei Salzburg.
Taktik in Niederlanden umgesetzt?
Die Kommission befürchtet, dass Red Bull die Benachteiligungs-Strategie mindestens in den Niederlanden umgesetzt haben könnte, wo das Unternehmen der Mitteilung zufolge offenbar eine marktbeherrschende Stellung auf dem nationalen Markt für den Großhandel mit Marken-Energy-Drinks innehat.
"Wir wollen prüfen, ob diese Praktiken dazu beitragen, die Preise hochzuhalten und die Auswahl an Energy-Drinks für Verbraucher einzuschränken", sagte Kommissionsvizepräsidentin Teresa Ribera.
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Es ist laut EU-Kommission das erste Mal, dass sie einen möglichen Missbrauch einer Category-Management-Position untersucht. Sollte sich der Verdacht bestätigen, könnte Red Bull gegen das EU-Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verstoßen haben. Die Kommission betonte, die Einleitung des Verfahrens bedeute keine Vorentscheidung über den Ausgang der Untersuchung.