Gericht hat entschieden Paulaner gewinnt im Spezi-Streit: Das Getränk darf weiterhin so heißen

Urteil im Rechtsstreit um ein Getränk: Paulaner Spezi (links) und Spezi Original (rechts)
Urteil im Rechtsstreit um ein Getränk: Paulaner Spezi (links) und Spezi Original (rechts)
© Peter Kneffel / DPA
Im Streit um den Begriff "Spezi" geht es um Millionen. Jetzt hat das Landgericht München I entschieden: Die Paulaner-Brauerei darf ihr "Paulaner Spezi" weiter unter diesem Namen vertreiben. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Spezi, ein Mischgetränk aus Limonade und Cola, ist in Bayern ein Nationalgetränk. Entsprechend aufmerksam wird verfolgt, was sich in der Hauptstadt rund um das Getränk vor Gericht abspielt. Im Streit um die Verwendung des Begriffs "Spezi" hat das Landgericht München I sich auf die Seite der Paulaner-Brauerei gestellt.

Die Münchner dürfen ihr "Paulaner Spezi" weiter unter diesem Namen vertreiben, entschied die Kammer im Konflikt mit der Augsburger Brauerei Riegele am Dienstag. Eine Vereinbarung aus dem Jahre 1974 sei weiter wirksam und bestehe fort. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bei dem Konflikt geht es um viel Geld: Der Streitwert liegt bei rund zehn Millionen Euro.

Hintergrund ist, dass die Augsburger sich nach eigenen Angaben schon Mitte der 1950er-Jahre das Warenzeichen "Spezi" eintragen ließen. In den 70ern schlossen die beiden Unternehmen dann besagte Vereinbarung miteinander. Doch inzwischen bezweifelt Riegele, dass die heutige Paulaner-Gruppe mit Blick auf den Vertrag Rechtsnachfolgerin ist, und erklärte zudem die Kündigung der Vereinbarung. Stattdessen wollten die Schwaben eine neue Lizenzvereinbarung abschließen. Dagegen wandten sich die Münchner mit einer Feststellungsklage und bekamen nun Recht.

Paulaner habe erheblich in die Marke investiert

Nach Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Mit ihr sei eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, und im Vertrauen darauf habe Paulaner erheblich in die Marke investiert.

Solche Vereinbarungen seien ordentlich nicht kündbar, und für eine außerordentliche Kündigung habe Paulaner keinen Anlass gegeben, erläuterte die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer.

DPA
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