Einfach erklärt
Wann Rentner sich vom Rundfunkbeitrag befreien können

Rente und Rundfunkbeitrag: Ein altes Paar sitzt vorm Fernseher (Symbolbild)
Rente und Rundfunkbeitrag: Ein altes Paar sitzt vorm Fernseher (Symbolbild)
© vm / Getty Images

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Rente beziehen und keinen Rundfunkbeitrag zahlen – das geht in Deutschland, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Welche das sind und was dazu sonst noch wichtig ist.

Der Rundfunkbeitrag an ARD, ZDF und Deutschlandradio beträgt aktuell 18,36 Euro pro Monat. Es gibt zwar verschiedene Zahlungsrhythmen und -weisen für Beitragszahler, doch letztlich muss jeder Haushalt dieselbe Summe abgeben – auch wenn man kein Rundfunkgerät besitzt. Nur unter gewissen Voraussetzungen können sich Menschen hierzulande befreien lassen.

Auch für Rentnerinnen und Rentner gilt die Beitragspflicht, sie müssen sich wie jeder andere an der Finanzierung des Rundfunkbeitrags – bis 2012 von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhoben – beteiligen. Eine automatische Befreiung von der Gebühr gibt es nicht. Allerdings können Rentner sie genauso wie andere Bürger beantragen. Was es dabei zu beachten gilt:

Rente und Rundfunkbeitrag: Wer kann sich befreien lassen?

Erhält eine Person zusätzlich zur Rente eine Sozialleistung, kann sie einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen. Zu den gültigen Sozialleistungen zählen unter anderem die Grundsicherung oder das Bürgergeld, früher Arbeitslosengeld II genannt.

Wer Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld empfängt, kann sich hingegen nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. In diesem Fall ist der volle Betrag zu zahlen.

Sind die allgemeinen Kriterien für eine Befreiung nicht erfüllt, können manche Menschen womöglich einen Härtefall beantragen. Der tritt etwa ein, wenn das Einkommen die Bedarfsgrenze für Sozialleistungen lediglich um weniger als 18,36 Euro Rundfunkbeitrag überschreitet. Auch wer trotz eines Anspruchs auf Sozialleistungen verzichtet, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Wer sich noch vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann, lesen Sie hier.

Das gilt für Menschen in Alten- und Pflegeheimen

Kommt eine Behinderung hinzu, kann man eine Ermäßigung beantragen. Mit dem Merkzeichen „RF“ – einem Schwerbehindertenausweis – gibt der oder die Betroffene nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags ab, nämlich 6,12 Euro im Monat.

Ausnahmen gelten auch für Menschen, die gepflegt werden müssen. Ein Pflegegrad allein reicht jedoch nicht aus, nur bei bestimmten Leistungen ist eine Befreiung möglich. Wer in Berlin, Brandenburg, Bremen oder Rheinland-Pfalz wohnt und Landespflegegeld bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Gleiches gilt für die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) 12, Kapitel 7, und die Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG).

Bei einem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim entfällt die Beitragspflicht, Bewohner einer solchen Einrichtung können sich beim Beitragsservice gänzlich abmelden.

lw

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