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17. September 2007, 11:04 Uhr

Spediteure haften, Freunde nicht

Wer umzieht, ist meist für jede helfende Hand dankbar. Pech nur, wenn es lauter linke Hände sind: Freiwillige Helfer müssen nach einem aktuellen Urteil für angerichtete Schäden nicht aufkommen. Anders sieht es jedoch bei Spediteuren aus.

Wenn dem Kumpel der Leuchter vom Laster fällt, haftet er nicht© ColourBox.com

Ein Umzug ist an sich schon aufregend genug. Schließlich kommt es nicht allzu oft im Leben vor, dass der gesamte Hausrat verpackt und an einen anderen Ort gebracht werden muss. Geht aber dabei etwas zu Bruch oder wird bei Fremden ein Schaden angerichtet, kann der Umzug richtig Nerven kosten und vor allem teuer werden. Er kann Freundschaften auf harte Zerreißproben stellen und am Ende sogar gerichtliche Folgen haben.

Freiwillige Helfer haften nicht

Wer beim Umzug Geld sparen möchte und deshalb Bekannte um Mithilfe bittet, sollte bedenken, dass die freiwilligen Helfer nicht für Schäden aufkommen müssen. Das Amtsgericht Plettenberg (AZ: 1 C 345/05) entschied, dass sie bei Gefälligkeitsdiensten nicht haften, wenn sie fahrlässig einen Schaden anrichten. Im verhandelten Fall hatten die Helfer einige Schrankbretter so ungeschickt an den Möbelwagen gelehnt, dass sie umkippten und auf ein vorbeifahrendes Auto fielen. Den Schaden beglich zunächst die Versicherung der Umziehenden. Aber sie forderte später die Hälfte des Betrages vom Verursacher. Das Gericht hielt das für unangemessen, denn der habe ja keine Entlohnung für die Arbeit erhalten.

Wird eine Spedition mit dem Umzug beauftragt, sieht die Sache schon anders aus. Die Firmen haften für Schäden, die sie anrichten. Darauf verweist der Bundesverband Möbelspedition (AMÖ). Die für den Kunden kostenlose Versicherung des Möbelspediteurs kommt maximal für 620 Euro je Kubikmeter Umzugsgut auf. Bei einem Umzugsvolumen von 50 Kubikmeter ist der Umzug also mit 30.000 Euro versichert.

Schäden unbedingt schriftlich melden

Der Kunde muss die Schäden schriftlich festhalten und an die Spedition melden. Die schriftliche Form ist unbedingt einzuhalten. Das Amtsgericht Siegen urteilte, dass eine telefonische Rüge allein nicht ausreichend ist (AZ: 11 C 284/00).

Handelt es sich um "offensichtliche Schäden", wie eine kaputte Vase oder ein zerbrochenes Stuhlbein, gilt die Frist "spätestens am Tag nach dem Umzug". Vierzehn Tage Zeit hat der Kunde, wenn es sich um "verdeckte Schäden" handelt, die nicht ohne weiteres äußerlich sofort erkennbar sind. In die Kategorie "sonstige Schäden" fallen alle anderen Schäden. Dazu zählen beispielsweise der beschädigte Treppenaufgang oder das zerkratzte Parkett in der alten oder neuen Wohnung. In derartigen Fällen läuft die Reklamationsfrist einen Monat.

Belege für Möbel aufbewahren

Der Bundesverband Möbelspedition empfiehlt Kunden, alle Belege für Möbel und Einrichtungsgegenstände aufzubewahren. Erfahrungen belegen, dass es oft zu Differenzen über die Höhe des Schadenersatzanspruches zwischen dem Umziehenden und der Versicherung kommt, an die der Schaden gemeldet wurde. Mit Hilfe der Kassenbelege kann im Falle einer Beschädigung beim Umzug der Zeitwert ermittelt werden.

Verhalten sich die Speditionsfirmen nicht vertragsgemäß, sollten Kunden umgehend reagieren und schlimmstenfalls die Arbeiten unterbrechen. Das tat der Auftraggeber einer Speditionsfirma nicht, obwohl er bemerkte, dass einige Möbelpacker betrunken waren. Das kam ihn teuer zu stehen. Denn bei dem Umzug wurde diverser Hausrat beschädigt. Das Amtsgericht Butzbach (AZ: 5 C 182/00) meinte, der Kunde hätte die Dienstleistung zurückweisen müssen. Weil er das nicht tat, trug er eine Mitschuld von 50 Prozent.

Profis sollten wissen, wie gepackt werden muss

Der Kunde muss sich auch darauf verlassen können, dass die Spedition das geeignete Verpackungsmaterial liefert. Schließlich handelt es sich um erfahrene Fachleute, die wissen sollten, welche Kartons für welches Umzugsgut geeignet sind. Für Schäden, die durch mangelhaftes Verpackungsmaterial entstehen, muss deshalb die Firma aufkommen, entschied das Amtsgericht Bad Homburg. (AZ: 2 C 3963/00). Und zwar auch dann, wenn der Kunde selbst den angelieferten Karton gepackt hat.

Reiner Fischer/DDP
 
 
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