Der Spediteur erhoffte sich einen Erfolg und eine Signalwirkung des Urteils auf die Bundesrepublik. Daraus wurde nichts. Die obersten deutschen Verwaltungsrichter entschieden am Donnerstag, an den kritisierten Verboten auf der A 8 in Bayern und der A 7 und A 45 in Hessen gebe es nichts zu bemängeln. Sie bestätigten zwei Urteile aus den Vorinstanzen. Der Transporteur hatte beklagt, es fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für die Verbote - nämlich der Nachweis einer konkreten örtlichen Gefahr. Diese Voraussetzung sahen die Leipziger Richter als erfüllt, in der Sache hat der Spediteur eine Niederlage erlitten.
Widerspruchsrechte gestärkt
Dennoch hat das Urteil eine wegweisende Komponente, stärkt es doch die Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, wie es in einer Pressemittelung erklärte, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein Verkehrsgebot oder -verbot nicht schon mit dem bloßen Aufstellen des Zeichens zu laufen beginnt. Die Frist beginnt erst, wenn der Kläger zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft. Das ist gut für den Bürger, für die Behörden aber ärgerlich. Mit dieser Begründung kann immer irgendjemand Widerspruch einlegen, auch gegen Schilder, die schon vor Jahren aufgestellt wurden.