Anzeige
Anzeige

Mobilfunk-Ärger O2 streicht bei Kündigung sofort die Rabatte - das sagt ein Anwalt dazu

Ein Mann schaut erschrocken eine Rechnung an
Mit einer neuen Klausel in den Verträgen sorgt O2 für Schlagzeilen (Symbolbild)
© SIphotography/Getty Images
Sobald die Kündigung im Postfach ist, streicht O2 die Rabatte - diese Klausel findet sich seit Kurzem in den Verträgen mancher Kunden. Doch ist das rechtens? Wir haben einen Anwalt gefragt.

Bisher gab es das noch nicht: O2 hat damit begonnen, in bestimmten Verträgen Klauseln unterzubringen, die mit Eingang der Kündigung die Treue-Rabatte streichen. Das bestätigte der Konzern gegenüber dem stern. Betroffen sind demnach Kunden, die im Rahmen von Vertragsverlängerungen besondere Treue-Rabatte bekommen haben. Aber ist dieses Vorgehen rechtlich in Ordnung? 

Wir haben den auf Medien- und Internetrecht spezialisierten Anwalt Christian Solmecke gefragt. Seine klare Antwort: "So skurril und für Kunden unschön diese vertragliche und an die Kündigung gebundene Rabattgewährung letztlich auch sein mag: Wenn der Kunde bei Vertragsverlängerung rechtlich einwandfrei darauf hingewiesen wurde, so ist diese Regelung rechtlich gültig. "

"Schlechte Chancen für Kunden"

Wichtig ist seiner Meinung nach allerdings, dass die Klausel klar kommuniziert wird. "Ist die zu entrichtende monatliche Mobilfunkgebühr an einen Rabatt gekoppelt, so muss sich auch dies eindeutig und klar erkennbar für den Kunden ergeben. Ein alleiniger Hinweis irgendwo in den AGB reicht daher nicht." O2 erklärte auf Anfrage, dass die Kunden sowohl im Gespräch als auch in der Auftragsbestätigung auf die Klausel hingewiesen werden. Eine Chance, den Wegfall anzufechten sieht Solmecke nur, wenn sie beim Vertragsabschluss selbst nicht ausreichend klar kommuniziert wurde. Ein Hinweis in der Auftragsbestätigung alleine reiche nicht aus. "Insgesamt sehe ich leider eher schlechte Chancen für Kunden", so der Anwalt.

Auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erkennt grundsätzlich keine rechtlichen Probleme. Als kundenunfreundlich sieht sie die Klausel aber allemal, erklärte ein Sprecher auf unsere Anfrage. "Der Kunde hat faktisch keine Möglichkeit den Rabatt zu erhalten und anschließend den Anbieter zu wechseln. Denn spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit muss der Verbraucher laut AGB des Anbieters kündigen. Damit riskiert er aber, dass der Rabatt wegfällt." Mehrkosten durch den Wegfall des Rabatts gibt es also bei jeder Kündigung.

Zudem ergebe sich aus den herausgezögerten Kündigungen eine weitere Gefahr: "Die beschriebene Klausel kann Verbraucher [...] davon abhalten, ihren Vertrag rechtzeitig zu kündigen", so die Verbraucherschützer. Dann wären die Rabatte aber auch futsch: Sie gelten in der aktuellen Form maximal für 24 Monate. Danach muss man neu verhandeln.

Mehr zum Thema

Newsticker

VG-Wort Pixel