Gastronomie Der Gast hat Rechte, der Wirt auch

Ein Restaurantbesuch kann viel Spaß machen, doch als Gast sollte man die eigenen Rechte und Pflichten kennen
Ein Restaurantbesuch kann viel Spaß machen, doch als Gast sollte man die eigenen Rechte und Pflichten kennen
© Colourbox
Ob mit Kollegen, Freunden oder Familie: Der Dezember ist die Zeit der Restaurantbesuche. Doch was, wenn das geplante Festmahl zum Desaster wird, weil Essen oder Service enttäuscht haben? stern.de sagt, welche Rechte Sie als Gast haben - und welche Pflichten.

Ob Menüzelt, Rittermahl oder auf Betten speisen wie die Römer: Die Erlebnisgastronomie boomt zum Jahresausklang. Die Bundesbürger lassen sich den Restaurantbesuch etwas kosten, wenn Ambiente und Kochkunst stimmen. "Weihnachtsessen werden wieder gebucht", sagt Stefanie Heckel vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga). Doch was passiert, wenn der Chef die Firmenfeier kurz vorher verlegt, wenn die Familie vom teuren Menü enttäuscht ist, wenn der Kegelclub für 30 bestellte Essen zahlen soll, aber nur 26 Mann da waren? Welche Rechte hat der Gast, welche der Wirt?

Wirt kann Verluste einklagen

Grundsätzlich gilt: Gäste stehen in der Rechtspflicht, sobald sie Plätze und Essen reserviert haben. "Auch bei mündlichen Bestellungen am Telefon ist ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen", betont Dehoga-Jurist Jürgen Benad, dessen Verband die Seite der Gastwirte repräsentiert. Wer es sich dann anders überlegt und nicht rechtzeitig absagt, sollte sein Fernbleiben nicht auf die leichte Schulter nehmen. "König Kunde" kann vom Wirt wegen des Ausfalls zur Kasse gebeten werden.

Das passiert häufig dann, wenn er mehrere Tische freigehalten hat oder auf der Ware sitzen blieb. Verlangt der Wirt Schadenersatz für geplatzte Termine, kann er seinen entgangenen Gewinn in Rechnung stellen. Davon müssen allerdings die ersparten Aufwendungen für Wein, Personal oder anderweitig verkauftes Essen abgezogen sein. Die Firma, die Menü-Sonderwünsche hatte, dann aber kurzfristig absagte, wird ums Zahlen kaum herumkommen. Hatte der Kegelclub 30 Esser angekündigt, müsse er auch für 30 bezahlen, erklärt Benad. Sein Tipp: Bei der Bestellung zuerst vage die Personenzahl angeben, und sie lieber später erst festmachen.

Nur die wenigsten beschweren sich

Nimmt der Kunde seine Reservierung in Anspruch, hat er seine Pflicht erledigt und kann entspannt genießen. Dann ist der Wirt am Zug. Rein juristisch betrachtet, nimmt der Wirt mit jeder Bestellung einen Vertrag an. Hat sich die Bedienung darauf eingelassen, müssen auch Extra-Wünsche erfüllt werden - wie Reis als Beilage anstelle von Kartoffeln. Nicht immer schafft ein Wirt es, die Erwartungen seiner Gäste zu erfüllen. Da wird das Gemüse verkocht serviert, am Weinglas kleben Lippenstiftreste und der Nachtisch muss mehrfach angemahnt werden. Doch die wenigsten unzufriedenen Gäste beschweren sich gleich an Ort und Stelle. Nur etwa vier Prozent reklamierten missglückte Speisen oder schlechten Service, hat die R+V-Versicherung beobachtet. Viele seien sich ihrer Rechte nicht bewusst oder wollten kein Aufsehen erregen.

Umtausch oder Preisnachlass

Dabei ist es das gute Recht der Kundschaft, sich angemessen zu beschweren, wenn etwas nicht in Ordnung war, wie Carmen Gahmig von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erläutert. Hat die Familie am teuren Weihnachtsmenü etwas zu beanstanden, sollte sie allerdings sofort reklamieren - am besten nach dem ersten Bissen und dem ersten Schluck. Wer klaglos aufisst und erst später rügt, verwirkt sein Recht auf Ersatz oder Preisminderung, urteilte das Landgericht Freiburg (Aktenzeichen: 3 S 85/71). Geht der Wirt auf die Beschwerde ein, muss er eine Chance zur Nachbesserung bekommen.

Pauschal Meckern gilt nicht

Das heißt: Umtauschen, einen mangelfreien Ersatz auf den Tisch bringen und zwar in einer angemessenen Zeit. Klappt das nicht, weil etwa kein Fleisch mehr da ist, oder weigert sich der Wirt, darf der Gast nach Einschätzung der Verbraucherschützer den Preis runtersetzen, und zwar auf die Höhe des Einkaufspreises. In der Praxis ist das allerdings recht schwierig. Wem der Appetit über all den Ärger gleich ganz vergangen ist, darf das Essen ohne Bezahlung zurückgehen lassen, sagt Verbraucherschützerin Gahmig.

Auf pauschales Meckern, es habe nicht geschmeckt, braucht der Wirt allerdings nicht einzugehen. Die "Mängelrüge" muss schon detaillierter sein, befand das Landgericht Düsseldorf (22 S 136/92). Die Beanstandung von Speisen und Getränken muss immer berechtigt und belegbar sein. Warten Gäste in einem festlichen Rahmen wie einer Weihnachtsfeier länger als 90 Minuten aufs Essen, dürfen sie die Rechnung um 30 Prozent kürzen, bewertet die R+V-Versicherung die Rechtslage. Das Landgericht Karlsruhe hält es für gerechtfertigt, bei sehr langen Wartezeiten und einem Service im Schneckentempo gleich ganz zu gehen und den Bewirtungsvertrag zu kündigen (1 S 196/92).

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