Der Bund der Steuerzahler berichtet auf seinen Internetseiten, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an die bisherige Praxis der Trennung zwischen unbegrenzt abzugsfähigen Kosten eines Zweitstudiums und begrenzt absetzbaren Kosten eines Erststudiums gesetzlich festgeschrieben worden sei.
"Damit wurde einer weitergehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Riegel vorgeschoben. Gleichzeitig wurde aber beim steuerlichen Abzug der Kosten eines Erststudiums im Rahmen der Sonderausgaben der bisherige Höchstbetrag von 1.227 Euro auf 4.000 Euro angehoben", erläutert der Steuerzahlerbund weiter.
Kosten für ein Zweitstudium können unbegrenzt abgesetzt werden
Zu den absetzbaren Kosten zählten neben den eigentlichen Studienkosten wie Studiengebühren und Kosten für Fachbücher auch Kosten einer auswärtigen Unterbringung, Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers oder die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule.
Steuerzahler, die ein Zweitstudium absolvierten, könnten die Kosten sogar unbegrenzt als Werbungskosten absetzen, hieß es weiter. "Bei der Abgrenzung, ob ein erstmaliges Studium vorliegt, wird darauf abgestellt, ob das erstmalige Studium abgeschlossen worden ist. Sofern noch kein Abschluss vorliegt, kommt nur der begrenzte Sonderausgabenabzug in Betracht."
Auch bei Berufsausbildungen werde zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. So sei auch bei Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht Werbungskosten darstellten, also nicht im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis anfielen, nur ein Abzug als Sonderausgaben möglich.