Eigentlich weiß es jeder: In Deutschland sind Grundeigentümer dazu verpflichtet, Gehwege vor ihrem Grundstück im Winter von Schnee und Eis zu befreien und bei Glätte zu streuen. Passanten sollen so vor Unfällen bewahrt werden.
Die Räum- und Streupflicht wird von den Gemeinden und Städten selbst geregelt und überwacht und ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Wer hier nachlässig ist und dabei ertappt wird, muss saftige Bußgelder zahlen – deren Höhe je nach Bundesland variiert.
Sattes Bußgeld für ungeräumte Wege
Eine einheitliche bundesweite Bußgeldregelung existiert nicht. Stattdessen legen die Länder und Kommunen eigene Rahmen fest. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen können Bußgelder von bis zu 500 Euro fällig werden, wenn Gehwege nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut sind.
In Mecklenburg-Vorpommern liegt die mögliche Geldbuße bei bis zu 1300 Euro, während in Brandenburg sogar bis zu 2500 Euro drohen. Besonders hoch sind die möglichen Sanktionen in Hamburg, wo bei schweren oder wiederholten Verstößen theoretisch Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vorgesehen sind. In anderen Bundesländern wie Bayern oder Berlin ist kein konkreter Höchstbetrag festgelegt.
Grundstücksbesitzer in der Pflicht
"Korrekt" geräumt bedeutet übrigens, dass der Gehweg so von Schnee und Eis befreit wird, dass Fußgänger ihn gefahrlos nutzen können. In der Regel muss eine ausreichend breite, begehbare Fläche freigehalten werden: etwa ein bis anderthalb Meter, abhängig von der jeweiligen Ortssatzung.
Die Räumung muss zu bestimmten Zeiten erfolgen, häufig werktags ab den frühen Morgenstunden, und der Weg muss bis in den Abend hinein begehbar gehalten werden. An Sonn- und Feiertagen gelten teilweise spätere Beginnzeiten.
Diese Details sind zu beachten
Beim Streuen ist außerdem zu beachten, dass in vielen Gemeinden der Einsatz von klassischem Streusalz auf Gehwegen verboten oder stark eingeschränkt ist, um Schäden für Umwelt, Pflanzen und Tiere zu vermeiden. Stattdessen sollen unproblematischere Streumittel wie Sand, Split oder Sägespäne verwendet werden. Und Schnee darf nicht einfach auf die Fahrbahn oder Radwege geschoben werden, da er auch dort natürlich eine Gefahr darstellt.
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Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, riskiert zudem nicht nur ein saftiges Bußgeld, sondern im Falle eines Unfalls auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
Wichtig für Mieter: Der Hauseigentümer kann die Räumpflicht an die Bewohner abtreten. In diesem Fall sind die Mieter in der Pflicht und sollten sich an entsprechende Pläne halten.
Quelle: Bußgeldkatalog