Für seine kruden Aussagen steht Xavier Naidoo seit einiger Zeit schon in der Kritik. Bereits vor der Corona-Pandemie teilte er öffentlich Verschwörungstheorien der sogenannten "Reichsbürger". Mit Beginn der Pandemie driftete der Sänger schließlich in Gänze ab und äußerte wahnwitzige Impf-Theorien. Jetzt muss Naidoo eine Niederlage vor Gericht verkraften.
Xavier Naidoo darf als Antisemit bezeichnet werden
Der Hintergrund: 2017 hatte eine Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung den 50-Jährigen bei einem Vortrag zum Thema "Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik" als Antisemiten bezeichnet. Genau sagte sie in ihrer Rede: "Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar."
Naidoo war dagegen rechtlich vorgegangen und auf Unterlassung geklagt – mit Erfolg. Die Richtigkeit der Aussagen könnte die Frau nicht belegen, außerdem beeinträchtigte die Bezeichnung Naidoos Würde.
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Stauffenberg ist die Lichtgestalt des Widerstandes, und wie das mit so überhöhten Personen der Zeitgeschichte so ist, hat ihr Bild oft nur bedingt etwas mit dem dahinter Menschen zu tun. Das ist auch bei Claus Schenk Graf von Stauffenberg so. Sophie von Bechtolsheim ist seine Enkelin und sie ist Historikern. Erstmals erzählt sie in diesem Buch, wie Stauffenberg in der Familie wahrgenommen wurde.
Verfassungsgericht urteilt
Doch die Rednerin reichte Verfassungsbeschwerde ein. Nun hat das Bundesverfassungsgericht ihr in einer Erklärung Recht gegeben. Die Anklage werde "aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen", heißt es. "Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit", stellt das Verfassungsgericht fest.
Das Gericht in Karlsruhe bezog sich in seiner Entscheidung auch auf Naidoo als Person des öffentlichen Lebens. Mit seinen Songtexten habe er ein großes Publikum gesucht, um seine Botschaften zu verbreiten. "Schon deshalb liegt die Annahme, die Aussage der Beschwerdeführerin habe eine Prangerwirkung, völlig fern", heißt es in der Erklärung. "Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein", teilt das Gericht mit.
Quelle: dpa / "RND"