Freisprüche nach Zugunglück mit fünf Toten bei Garmisch-Partenkirchen

Unglücksstelle im Juni 2022
Unglücksstelle im Juni 2022
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Im Prozess um das Zugunglück im bayerischen Burgrain nahe Garmisch-Partenkirchen mit fünf Toten sind die beiden angeklagten Bahnmitarbeiter am Montag freigesprochen worden. Das Landgericht München II sah bei dem für die Unglücksstrecke verantwortlichen Bezirksleiter und dem zuständigen Fahrdienstleiter kein juristisch strafbares Verhalten. Das Gericht folgte damit der Forderung der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung zu Bewährungsstrafen gefordert.

Bei dem Unglück des durch zwei gebrochene Betonschwellen entgleisten Regionalzugs waren am 3. Juni 2022 vier Frauen und ein 13 Jahre alter Junge gestorben, 72 Menschen erlitten teils schwere Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft klagte die beiden vor Gericht gestellten Männer wegen fahrlässiger Tötung, gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr und fahrlässiger Körperverletzung an.

Der Vorsitzende Richter Thomas Lenz sagte nun, die Anklage der Staatsanwaltschaft habe zunächst plausibel geklungen. Sie sei im Prozess aber widerlegt worden. Der Bezirksleiter Manfred S. hätte laut Anklage den schlechten Zustand der Schwellen erkennen und melden müssen. Der Fahrdienstleiter Andreas M. habe die Warnung eines Lokführers wegen eines "Schlenkerers" im Gleis nicht weitergegeben.

Der Vorsitzende Richter sagte, die für eine Verurteilung nötige Pflichtwidrigkeit sei beiden Männern aber nicht nachweisbar gewesen. So seien die gebrochenen Schwellen kaputt gewesen, weil es chemische Prozesse im Beton gegeben habe. Deshalb seien Risse entstanden. "Von außen hat man dieses Rissbild nicht gesehen", sagte der Richter. Dem Bezirksleiter, für den die Staatsanwaltschaft zwei Jahre Haft auf Bewährung gefordert hatte, sei deshalb kein pflichtwidriges Verhalten nachzuweisen.

Im Fall des durch einen Lokführer vor einem "Schlenkerer" gewarnten Fahrdienstleiters nannte der Richter dessen Verhalten einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. M. hätte die Warnung weitergeben müssen. Der an Prostatakrebs leidende Mann hatte angegeben, unmittelbar nach der Meldung als Folge seiner Erkrankung dringend zur Toilette gemusst zu haben und über den Toilettengang die Meldung verpasst zu haben.

Trotz des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht sah das Gericht keinen Anlass für eine Verurteilung. Es sei nämlich davon auszugehen, dass eine Weitergabe des Hinweises nichts am Unfall geändert hätte. So sei "nicht ganz sicher", wo der Lokführer den "Schlenkerer" wirklich wahrgenommen habe. Womöglich sei es eine andere Stelle gewesen, die er gemeint habe. Dies sei nicht aufzuklären gewesen.

Aber auch bei einer Streckensperrung wäre nicht sicher gewesen, dass mit einer Sichtkontrolle die fehlerhaften Schwellen zu entdecken gewesen wären. Dann wäre die Strecke zwar vorübergehend gesperrt, aber vermutlich nach Testfahrten bald wieder freigegeben worden. Es sei also "durchaus wahrscheinlich", dass eine Weitergabe der Meldung den Unfall nicht hätte verhindern können.

AFP