Betroffene hätten dann "ausnahmsweise" nicht nur Anspruch auf die Löschung entsprechender Äußerungen, sondern auf die Abschaltung des verantwortlichen Profils. Mit seiner am Donnerstag verkündeten Entscheidung gab das OLG gegen das soziale Netzwerk gerichteten Unterlassungsanträgen einer Klägerin statt, die in erster Instanz vor dem Frankfurter Landgericht noch gescheitert waren. Die Enscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen kann dagegen in Revision gehen.
Nach Gerichtsangaben ging es um zwei Facebook-Nutzerkonten, die nur zu dem Zweck betrieben wurden, um die Klägerin durch Formulierungen wie "dumme Sau" oder "labert Scheiße" zu verunglimpfen. "Sachliche Anknüpfungspunkte" für die herabwürdigende Werturteile seien "in keinem Fall" erkennbar, befanden die Richter. Auch war die Klägerin demnach eindeutig identifizierbar, unter anderem durch Fotos.
Die Verpflichtung zur Kontenlöschung bedeute einen "erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit", betonte der für Presserecht zuständige Senat des OLG. Dies sei im Rahmen einer juristischen Interessenabwägung allerdings gerechtfertigt, wenn ein Konto "nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde beziehungsweise wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen beziehungsweise zu veröffentlichen".
Im vorliegenden Fall hätten die Nutzerkonten ausnahmslos darauf gezielt, eine Vielzahl von gegen die Klägerin gerichteten persönlichkeitsverletzenden Inhalten zu posten. Eine Abschaltung sei dann das "effektivere Mittel" zur Vorbeugung weiterer Rechtsverstöße als die Löschung von einzelnen Beiträgen.
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