Zwar gebe die zweifache strafrechtliche Verurteilung Höckes wegen der früheren Verwendung der verbotenen SA-Parole "Alles für Deutschland" durchaus "Anlass zur Besorgnis", hieß es in der Begründung des Gerichts. Auch weitere Aussagen Höckes seien "nicht unproblematisch".
Die Stadt habe jedoch nicht nachweisen können, dass bei der geplanten Veranstaltung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" strafbare oder die NS-Diktatur billigende und antisemitische Äußerungen durch Höcke zu erwarten seien. Dabei spielte auch eine Rolle, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl handelte.
Zuvor hatte die Stadt eine bereits früher erteilte Zulassung für die Nutzung eines städtischen Saals für die AfD-Veranstaltung widerrufen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatten diesen Widerruf in einem ersten Eilverfahren gestoppt. Daraufhin erließ die Stadt die nachträgliche Auflage, wonach Höcke dort nicht sprechen dürfe. Dagegen ging die AfD erneut gerichtlich vor. Gegen den nun am Freitag ergangenen Beschluss kann Beschwerde beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Höcke ist rechtskräftig wegen des zweimaligen Verwendens der NS-Parole "Alles für Deutschland" verurteilt. Es handelt sich dabei um die Losung der sogenannten Sturmabteilung (SA) der nationalsozialistischen NSDAP, ihre Verwendung ist verboten. Höcke ist AfD-Landeschef und Vorsitzender der AfD-Landtagsfraktion in Thüringen. Der Thüringer Landesverband der AfD wird vom Landesverfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft.
In Bayern finden in gut drei Wochen Kommunalwahlen statt. Am 8. März werden Gemeinderäte, Kreistage, Bürgermeister und Landräte gewählt. Am selben Tag findet im benachbarten Baden-Württemberg eine Landtagswahl statt.