Der Fall hat im Sommer 2021 für Schlagzeilen gesorgt: Eine Frau hielt sich mit freiem Oberkörper auf einem Wasserspielplatz auf und musste das Gelände verlassen. Sie klagte und wollte eine Entschädigung von 10.000 Euro nach dem Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin. Der Streit beschäftigte am Mittwoch das Landgericht Berlin – dieses wies die Klage der Frau letztendlich zurück.
Berliner Wasserspielplatz: Französin wurde aufgefordert, Brust zu bedecken
Die Klägerin hatte sich im Juni 2021 mit freiem Oberkörper auf dem Wasserspielplatz Plansche im Bezirk Treptow-Köpenick aufgehalten. Daraufhin war sie zunächst von Sicherheitskräften, dann von der Polizei aufgefordert worden, ihre Brust zu bedecken oder das Gelände zu verlassen. "Ich fand das sehr diskriminierend. Es war unfair", sagte Klägerin Gabrielle Lebreton vor dem Prozess vor einer Zivilkammer des Landgerichts. Dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber männlichen Besuchern mit nacktem Oberkörper, argumentierte ihre Anwältin Leonie Thum. "Die Sexualisierung der weiblichen Brust ist eine Diskriminierung."
Sie habe den Wasserspielplatz dann verlassen, weil sie unter Druck gewesen sei, erklärte die 38-jährige Lebreton. Später wandte sich die gebürtige Französin an die Ombudsstelle bei der Berliner Senatsjustizverwaltung und klagte dann gegen den Bezirk. "Mir ist es sehr wichtig, dass diese Diskriminierung als solche anerkannt wird und dass erkannt wird, wie demütigend diese Situation für mich war", sagte Lebreton. "Das war ein Eingriff auf die Freiheit der Frau." Aus Sicht der Klägerin hätte sie die Polizei davor schützen müssen.
Gericht weist Klage zurück
Einzelheiten zur Begründung der Entscheidung, die Klage abzuweisen, lagen zunächst nicht vor, wie ein Gerichtssprecher sagte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Anwältin der Betroffenen zeigte sich enttäuscht über die Entscheidung des Gerichts. "Das setzt ein schlechtes Zeichen für das LADG. Wir werden die Urteilsgründe abwarten und je nach Begründung das Urteil in jedem Fall anfechten. Ich sehe hier derzeit keinen überzeugenden Weg, die Klage abzuweisen."
Wasserspielplatz soll bis zuletzt keine Nutzungsordnung gehabt haben
So hatte der Anwalt des Landes Berlin Eike-Heinrich Duhme zur Überraschung der Prozessbeteiligten vorgetragen, dass es zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung für den Wasserspielplatz keine Nutzungsordnung gegeben habe. Diese sei erst wenig später eingeführt und dann in diesem Jahr weiterentwickelt worden. Dort heißt es nun: "Die Badebekleidung muss die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken. Dies gilt für alle Geschlechter." Die weibliche Brust gilt als sekundäres Geschlechtsorgan.
Zudem sei der Sicherheitsdienst ursprünglich vom Bezirk nur eingesetzt worden, um die damals geltenden Corona-Maßnahmen durchzusetzen. Weil sich andere Besucher durch das Verhalten der Klägerin gestört gefühlt hätten, sei die Frau von den Sicherheitsleuten angesprochen worden. "Wäre das nicht passiert, wäre es nicht zu diesem bedauerlichen Vorfall gekommen", erklärte Duhme. Im vorliegenden Fall sei der Sicherheitsdienst "über seine Befugnisse hinaus tätig geworden". Zugleich betonte der Anwalt, das Verhalten der Polizisten sei von der Ombudsstelle nicht beanstandet worden.
Bildband zeigt Sexualität jenseits von Klischees und Vorurteilen

Berlin einziges Bundesland mit Antidiskriminierungsgesetz
Der Fall ist die wohl bislang prominenteste Beschwerde, die sich auf das Gesetz stützt, das es seit nun gut zwei Jahren gibt. Berlin ist bislang das einzige Bundesland mit einem eigenen Antidiskriminierungsgesetz, andere Länder wollen nachziehen. Das Gesetz soll Menschen vor Diskriminierung seitens der Behörden schützen und Ansprüche auf Schadenersatz ermöglichen.