Dieser Beitrag erschien zuerst bei RTL.de
Nach dem Entwurf, der RTL/ntv vorliegt, enthält die Wohngeldreform drei Komponenten, die die Mehrbelastungen der Wohngeldempfänger abfedern sollen:
- Um die erheblichen Mehrbelastungen durch die seit 2021/22 stark steigenden Heizkosten zu berücksichtigen, wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht. Alleinstehende erhalten demnach 110,40 Euro an zusätzlicher Entlastung, eine vierköpfige Familie 225,40 Euro.
- Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Damit können strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden.
- Eine ergänzende Anpassung der Wohngeldformel wird auch an den Einkommensrändern des Wohngeldes eine durchschnittliche Wohnkostenbelastung von rund 40 Prozent gewährleisten und zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen.
Wohngeld soll durch Reform schneller ausgezahlt werden können
Über die Erhöhung des Wohngeldes hinaus enthält die Wohngeldreform folgende Elemente, die sowohl dem vereinfachten und beschleunigten Bezug des Wohngeldes als auch der Entlastung der Verwaltung dienen sollen:
- Um in Einzelfällen oder bei erhöhtem Geschäftsgang in den Wohngeldbehörden eine zügige Auszahlung der erhöhten Wohngeldbeträge zugunsten der Wohngeldhaushalte zu ermöglichen, ist die Möglichkeit einer vorläufigen Zahlung vorgesehen. Diese vorläufige Zahlung steht für den Fall, dass kein Wohngeldanspruch bestanden hat, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
- Um den Wohngeldbehörden in Bezug auf die Bemessung des Bewilligungszeitraumes mehr Flexibilität einzuräumen und die betroffenen Wohngeldhaushalte auch von bürokratischen Verpflichtungen zu entlasten, wurde insbesondere bei gleichbleibenden Verhältnissen die Möglichkeit eröffnet, den Bewilligungszeitraum auf bis zu achtzehn Monate zu verlängern.
- Bei der Zurechnung einmaligen Einkommens wird der Zurechnungszeitraum zukünftig von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Dies soll zu Erleichterungen bei der Antragstellung führen und den betroffenen Einzelfällen gerecht werden.
Heizkostenzuschuss II auch für Studierende und Auszubildende
Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten wird ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt. Damit sollen zielgenau finanzielle Belastungen bedürftiger Haushalte kompensiert werden, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Zudem sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand.
Der zweite Heizkostenzuschuss beträgt laut dem Entwurf 415 Euro für Alleinstehende, 540 Euro für zwei Haushaltsmitglieder und 100 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
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Der Gesetzentwurf sieht den zweiten Heizkostenzuschuss für wohngeldbeziehende Haushalte gestaffelt nach der Haushaltsgröße vor. Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG und von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten einen pauschalen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.
Von dem zweiten Heizkostenzuschuss profitieren rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.