Für Rocker ist das Tragen von Lederwesten, sogenannten Kutten, nicht strafbar, selbst wenn einzelne Ortsgruppen (in Rockerkreisen als "Chapter" bezeichnet) ihres Clubs verboten sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (Az.: 3 StR 33/15) entschieden. Insgesamt spricht sich der BGH damit gegen ein generelles Verbot von Rockerkutten aus. Allerdings müssen sich die Mitglieder von den untersagten Ortsgruppen abgrenzen.
Ausgangspunkt des Urteils waren die Verbote der Bandidos-Ortsgruppen von Aachen und Neumünster – und damit auch das Tragen ihrer Symbole. Doch zwei Mitglieder der Bandidos-Ableger aus Unna und Bochum, auf deren Kutten auch das gemeinsame Symbol des "Fat Mexican" prangt, wehrten sich gegen das Verbot. Sie argumentierten, dass ihre Westen auch die Bezeichnung ihrer nicht verbotenen Ortsgruppen enthalten würden und sie sich so klar von den verbotenen Chaptern abgrenzen.
Der Bundesgerichtshof gab ihnen jetzt mit einer Einschränkung Recht: Das Tragen der Westen kann untersagt werden, wenn die Ziele eines Ortsvereins mit jenen eines verbotenen Chapters übereinstimmen. Die in Karlsruhe anwesenden Rocker kündigten sogleich an: "Wir ziehen unsere Kutten wieder an."