Die Folgen einer Ablehnung der Verfassung in einem EU-Staat sind völlig offen. Der Verfassungsentwurf selbst enthält lediglich die Bestimmungen für das in Kraft treten, wenn alle Länder den Text ratifiziert (endgültig gebilligt) haben. Es gibt aber keinerlei Frist, nach der die Verfassung gescheitert wäre, wenn bis dahin nicht alle Länder ratifiziert haben. Vielmehr bestimmt ein Zusatzprotokoll:
"Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags über die Verfassung vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage."
Der Europäische Rat, also ein EU-Gipfeltreffen, könnte dann völlig frei über das weitere Verfahren entscheiden. Er könnte zum Beispiel darauf warten, dass ein negativ ausgegangenes Referendum wiederholt wird und dann positiv endet - wie bei der Abstimmung über den Nizza- Vertrag in Irland 2001 (Ablehnung) und 2002 (Zustimmung). Es könnten Teile der Verfassung nochmals geändert werden, wenn dies die Zustimmung eines Landes erleichtern würde.
Ein völliges Scheitern der Verfassung, wenn sie erst einmal von den Regierungen unterzeichnet ist, wird damit fast ausgeschlossen. Diese Unterzeichnung soll nach geltenden Beschlüssen bis zum nächsten Gipfeltreffen am 17. Juni erfolgen.