Ein Ausschlussverfahren ist die schärfste Sanktion einer Partei gegen ihre Mitglieder. Die entsprechenden Regelungen sind in den Statuten der Parteien verankert. Generell wird mit einem Ausschluss parteischädigendes Verhalten bestraft. In jeder Partei gibt es für solche Verfahren interne Schiedsgerichte, die nichtöffentlich tagen. Gegen einen Parteiausschluss können die Betroffenen vor Gericht klagen.
Laut SPD-Schiedsordnung kann ein Ausschlussantrag von jeder Parteigliederung gestellt werden. Die Vorwürfe gegen das Mitglied müssen schriftlich eingereicht werden. Zwischen der Einleitung des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung dürfen nicht mehr als sechs Monate vergehen. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern.
Zunächst nur Rüge erteilt
Im Fall Clement hatte zunächst die Schiedskommission der Bochumer SPD im April ein von 13 Ortsvereinen beantragtes Parteiausschlussverfahren zurückgewiesen und dem Politiker lediglich eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen die innerparteiliche Solidarität erteilt. Gegen diesen Schiedsspruch legten sowohl Clement selbst als auch die Ortsvereine Einspruch ein.
Am 12. Juli begann die Schiedskommission der nordrhein-westfälischen SPD als sogenannte Mittelinstanz mit ihren Untersuchungen. Mit dem Parteiausschluss - die Mitgliedschaft wird ansonsten nur durch Tod oder Austritt beendet - verliert das frühere Parteimitglied jedes Recht, das es etwa gegen die Partei, gegen den Parteivorstand, gegen die Kontrollkommission oder gegen einzelne Parteimitglieder erworben hat. Es darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.