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Amtshilfe Selbstständig mit Hartz IV

Auch Vollzeit-Selbstständige, die nicht genug für ihren Lebensunterhalt erwirtschaften, haben einen Anspruch auf ALG II. Für diesen Leistungsanspruch ist allein der Steuerbescheid maßgeblich - doch es kann auch ein dickes Ende geben.

Selbstständige haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Denn die Sozialleistung orientiert sich ausschließlich an der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers und nicht, wie das Arbeitslosengeld I, an den eingezahlten Versicherungsbeiträgen. Außerdem ist die Zahlung von ALG II nicht daran geknüpft, dass der Hilfebedürftige dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Damit können auch Vollzeit-Selbstständige, die (noch) nicht genug für ihren Lebensunterhalt erwirtschaften, ergänzend ALG II bekommen.

Es gibt "Freigrenzen"

Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit wird genauso auf den ALG-II-Anspruch angerechnet wie Zusatzeinkünfte anderer Hilfebedürftiger. Bleiben von den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben nicht mehr als 400 Euro im Monat übrig, gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro für die Begleichung von Kranken-, Renten- und anderen Versicherungskosten. Selbstständige, die sich privat absichern, können die tatsächlich anfallenden Ausgaben vom Gewinn abziehen.

Ausgehend von den Bruttoeinkünften, also den Einnahmen ohne Abzug der Betriebsausgaben, bleiben im Einkommensbereich zwischen 100 und 800 Euro 20 Prozent anrechnungsfrei und zwischen 800 und 1200 Euro weitere 10 Prozent. Bei Selbstständigen mit Kindern bleiben zusätzlich 10 Prozent der Einkünfte zwischen 1200 und 1500 bei der Einkommensanrechnung außen vor.

Der Monatsdurchschnitt ist die Basis

Da die meisten Selbstständigen mal mehr und mal weniger verdienen, wird bei der Einkommensprüfung ein Monatsdurchschnitt gebildet. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen werden. Nur ausnahmsweise kann der zuständige Sachbearbeiter ein Fünftel der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben anerkennen.

Die Auszahlung von ALG II erfolgt unter Vorbehalt. Ist der tatsächliche Gewinn des Selbstständigen am Ende des Jahres höher als erwartet, muss die Leistung ganz oder teilweise zurück gezahlt werden. Umgekehrt gibt es eine Nachzahlung, wenn das Geschäft nur schleppend lief. Wer allerdings wegen hoher Betriebsausgaben über längere Zeit gar keinen Gewinn erwirtschaftet, muss damit rechnen, dass der Sachbearbeiter auf die Annahme einer abhängigen Beschäftigung besteht.

Bei plötzlichen Mehreinnahmen droht Rückzahlung

Maßgeblich für die Berechnung des ALG-II-Anspruchs ist der Einkommensteuerbescheid. Damit haben Selbstständige einige Gestaltungsmöglichkeiten. Beispielsweise dürfen über Ansparabschreibungen Rücklagen für künftige Investitionen gebildet werden, die den Gewinn mindern und so den Anspruch auf ALG II erhalten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007, AZ: L 26 B 422/07 AS ER). Auch wenn die Arge einen Gestaltungsmissbrauch vermute, bleibe die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich, entschieden die Richter.

Hendrik Roggenkamp/DDP DDP

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