Erhalten Angehörige Pflegegeld für kranke Familienmitglieder, darf das Finanzamt einem Urteil zufolge den Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr nicht immer streichen.
Belegten die Angehörigen, dass sie vom Pflegegeld Ausgaben des Pflegebedürftigen bezahlten, können sie den Pauschbetrag behalten, berichtetdie Zeitschrift »Finanztest« unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III R42/00). Der Fiskus darf den Pauschbetrag nur Angehörigen versagen, die das Pflegegeld für sich behalten, entschied der Bundesfinanzhof.
Im konkreten Fall bekam die Tochter einer Klägerin in Pflegestufe II 800 Mark Pflegegeld im Monat. Die Mutter erklärte, dass sie das Geld nur für die Tochter ausgegeben habe, zum Beispiel für sozialtherapeutische Gruppen. Könnte die Klägerin dies belegen, ist der Pauschbetrag gerettet, hieß es in »Finanztest«.