3975 Euro – das ist der Durchschnittsbruttolohn bei einem Vollzeitjob in Deutschland. Männer verdienen eher mehr, rund 4100 Euro. Frauen in Vollzeit erhalten eher weniger, nicht mal 3600 Euro.
Doch von diesem Durchschnittslohn müssen noch die Sozialabgaben und Steuern abgezogen werden. Bei einem 40-jährigen Mann in der Steuerklasse I, der weder Kinder hat, noch in der Kirche ist, aber gesetzlich krankenversichert ist und in die Rentenkasse als Angestellter einzahlt, kommt eine Steuerlast von 653 Euro zusammen. Die Sozialabgaben (also Krankenkasse, Renten- und Arbeitslosenversicherung) betragen 794,01 Euro. Dem Mann bleiben 2527,58 Euro als Netto-Lohn, so das Ergebnis des Netto-Brutto-Rechners der "Stiftung Warentest".
Dieses Beispiel ist wenig exemplarisch, denn wer welche Steuern und in welcher Höhe zahlt, ist von den Lebensumständen abhängig. Gibt es Kinder? Dann können Freibeträge geltend gemacht werden. Ist man Mitglied in der Kirche? Dann müssen auch Steuern dafür gezahlt werden. Doch mit einigen Tricks kann man die eigene Steuerlast mildern.
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Der Steuerklassen-Check
Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften sollten die Kombination der Steuerklassen checken. Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen: " I und II für Nichtverheiratete, für Ehepaare die Kombinationen III und V; IV und IV; IV+Faktor und IV+Faktor. Die höchste Steuerklasse VI gilt für lohnsteuerpflichtige Nebenjobs", schreiben die Warentester. Der Lohn- und Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums hilft bei der Optimierung. Bei Paaren, bei denen ein Teil mindestens 60 Prozent des Haushaltseinkommens verdient, lohnt sich der Wechsel in die Steuerklassen III/V. "Zudem spielt steuerlich die Zahl der Kinderfreibeträge eine Rolle. Alleinerziehende sollte die Steuerklasse II beantragen, damit sich gleich bei der Lohnsteuer der spezielle Entlastungsbetrag auswirkt", raten die Experten von Warentest.
Die Steuerklasse kann von Paaren und Alleinerziehenden einmal jährlich gewechselt werden - und zwar für das laufende Jahr immer bis zum 30. November. Kontrollieren Sie danach, ob der Wechsel auf ihrer Gehaltsabrechnung auch richtig verbucht wurde.
Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerker
Sie haben einen Reinigungsdienst? Oder Sie beauftragen immer mal wieder Handwerker? Prima, diese Ausgaben können Sie steuermildernd anbringen. Achtung: Zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen: Babysitting, Gartenarbeiten, Haushaltskraft, Fenster putzen oder Pflegedienste. "Sie können Arbeits- und Fahrtkosten bis zu maximal 20.000 Euro pro Jahr zu einem Fünftel in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Daraus ergibt sich ein direkter Steuerabzug von maximal 4000 Euro jährlich", so der Rat der Experten. Die Arbeiten wie Dach- oder Asbestsanierung, Maler- oder Montagearbeiten oder Möbelaufbau zählen zu den Handwerkerleistungen. Hier "können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten sowie Anfahrtkosten und Verbrauchsmaterialien direkt von Ihrer Steuerlast abziehen. Sie dürfen maximal 6000 Euro pro Jahr abrechnen. Das ergibt eine maximale Steuerersparnis von 1200 Euro im Jahr", so die Warentester. Mieter können auch einen Teil der Nebenkostenabrechnung so steuermindernd absetzen.
Ein Tipp der Warentester: "Die Steuerermäßigung für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Beschäftigung von Minijobbern können Sie nebeneinander geltend machen, sprich von der Steuer abziehen. Das ergibt pro Jahr einen maximalen Steuerbonus von 5710 Euro." Mehr Infos dazu finden Sie bei www.test.de.
Werbungskosten nutzen
Ausgaben für den Weg zur Arbeit, für Fortbildungen und Arbeitsmittel können abgesetzt werden. Das Finanzamt zieht automatisch Ausgaben von 1000 Euro ab, bis zu dieser Summe müssen keine Nachweise über die Werbungskosten gemacht werden. Wichtig zu wissen: Erst jeder Euro, der zusätzlich angebracht wird, senkt auch die Steuerlast.
Es lohnt sich bei den Werbungskosten etwas mehr Zeit zu investieren, denn die Pauschale wird schnell überschritten: Gibt es einen beruflich bedingten Umzug? Wie hoch fallen die Kosten für den Weg zu Arbeit an? Haben Sie Fachmagazine abonniert? Haben Sie Dienstreisen getätigt? Wurde neue Technik angeschafft, um das Homeoffice auszustatten? Rechner? Telefone? Die Stiftung Warentest bietet eine Übersicht, welche Punkte unter "Werbungskosten" abgerechnet werden dürfen.
Die Pauschale der Werbungskosten gilt für ein Jahr, auch wenn man in diesem nicht die ganze Zeit beschäftigt war. Und: Die 1000 Euro fallen nur einmalig an, also keine weiteren Pauschalen für Zweit- und Drittjobs.
Die Corona-Krise beschert den Steuerzahlern eine Neuerung: Die Homeoffice-Pauschale. "Für jeden Tag im Homeoffice dürfen Sie 5 Euro geltend machen, maximal für 120 Tage pro Jahr – insgesamt höchstens 600 Euro. Höhere Kosten können Sie nur mit einem anerkannten Arbeitszimmer absetzen", so die Warentester.
