Im Arbeitskampf sind sogenannte Flash-Mob-Aktionen zulässig. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom Montag hervor. Das Gericht wies die Berufung des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg (HBB) zurück, mit der der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi entsprechende Aufrufe untersagt werden sollten. Bei diesen Aktionen sollten viele Personen in bestreikten Filialen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen beziehungsweise Einkaufswagen vollpacken und stehenlassen.
Auch sinnlose Aktionen sind angemessen
Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen sind nach Auffassung der Richter zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Der Aufruf zu derartigen Aktionen sei auch nicht unangemessen in Abwägung mit den kollidierenden Rechtspositionen Dritter.
Die in der Filiale tätigen Arbeitnehmer könnten erkennen, dass eine solche Aktion sich nicht gegen sie selbst, sondern gegen das jeweilige Mitgliedsunternehmen des Verbandes richte, weshalb sie nicht in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt würden. Auch Eigentumsverletzungen beabsichtigten die Aktionen nicht, weil in den Aufrufen darauf hingewiesen werde, keine Frischwaren einzupacken.
In der Masse stark
"Flash Mobs" sind spontan wirkende Menschenansammlungen. Meist üben die Teilnehmer zur exakt gleichen Zeit eine absurde Aktion aus oder nehmen eine seltsame Haltung ein. Ort, Zeit und Handlung werden vorher via Internet oder SMS verabredet. Die Teilnehmer kennen sich meist nicht und müssen sich darauf verlassen, dass viele andere an der Aktion teilnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. (AZ: 5 Sa 967/08)