Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 6. August veröffentlichten Urteil. Aus dem Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe folgt nach Ansicht der Richter nicht, dass ein Mitarbeiter während dieser Zeit unentgeltlich arbeiten müsste (Az.: 10 Sa 251/01).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auf und gab der Klage eines Busfahrers statt. Der Kläger hatte mehrfach Überstunden geleistet, ohne die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten einzuhalten. Der Arbeitgeber wollte die Überstunden nicht bezahlen, weil im Arbeitsvertrag festgehalten sei, dass der vereinbarte Lohn alle Ansprüche des Klägers abdecke. Dies gelte auch für Überstunden.
Das LAG folgte dem nicht. Die Richter meinten vielmehr, die arbeitsvertragliche Regelung beziehe sich nur auf rechtmäßig geleistete Überstunden. Für die Ableistung gesetzeswidriger Überstunden hätten die Vertragpartner keine Regelung getroffen. Deshalb stehe dem Kläger, der seinen Teil der Leistung erfüllt habe, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch Anspruch auf die Gegenleistung des Arbeitgebers zu.