Ein Mitarbeiter darf nur bei "ausschweifender Nutzung" des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz in Mainz entschieden. In allen anderen Fällen müsse der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung ausdrücklich abmahnen, so das Gericht.
Das Landesarbeitsgericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte angeblich an mehreren Tagen von seinem Dienst-PC Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Dateien heruntergeladen oder Videos angesehen. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er dem Kläger fristlos. Dieser bestritt die Vorwürfe.
Vorherige Abmahnung unverzichtbar
Das Landesarbeitsgericht ließ ausdrücklich offen, ob die Vorwürfe zutreffen. Die Richter verwiesen vielmehr darauf, es fehle an der erforderlichen Abmahnung. Denn nach den Aufzeichnungen des Arbeitgebers sei die umstrittene Nutzung zwar an mehreren Tagen, aber nur jeweils minutenweise erfolgt. Von einer ausschweifenden Nutzung könne daher keine Rede sein, so dass auf eine vorherige Abmahnung nicht verzichtet werden könne.