URTEIL Korrekt beraten ist Pflicht

Arbeitsämter müssen Arbeitssuchende auch unaufgefordert auf für sie günstige Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen. Dies entschied jetzt das Landessozialgericht in Mainz.

Das Arbeitsamt muss einen Arbeitssuchenden auch unaufgefordert auf nahe liegende günstige Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: L 1 AL 74/01).

So hat die Behörde zum Beispiel einen Arbeitslosen darauf aufmerksam zu machen, dass eine spätere Meldung bei der Behörde für ihn finanziell günstiger sein kann, meinten die Richter.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines arbeitslosen Bankkaufmanns statt. Der Kläger hatte mit seiner Bank einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und sich kurz vor Vollendung seines 57. Geburtstages beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Daraufhin bewilligte ihm die Behörde Arbeitslosengeld für 585 Tage. Hätte sich der Kläger erst nach Vollendung des 57. Geburtstages gemeldet, hätte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 720 Tage bestanden. Als der Kläger später davon erfuhr, meinte er, die Behörde hätte ihn unaufgefordert darauf hinweisen müssen und verlangte die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes.

Das LSG schloss sich der Auffassung des Klägers an. Da dieser bei seiner Meldung sein Geburtsdatum angegeben habe, hätte es sich dem Arbeitsamt geradezu aufdrängen müssen, so die Richter, ihn besser zu beraten.

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